Die Insolvenz der AvP Deutschland GmbH hat viele Apotheken finanziell schwer getroffen und ein tiefes Loch in die Kasse gerissen. Jetzt kann das Loch zumindest ein Stück weit wieder zugeschüttet werden. Denn das Amtsgericht Düsseldorf hat das Insolvenzverfahren über die AvP Deutschland GmbH am 1. November 2020 regulär eröffnet (Az.: 502 IN 96/20). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedeutet für die Gläubiger, dass sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden können.
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Für die Forderungsanmeldung hat das Insolvenzgericht eine Frist bis zum 24. November 2020 gesetzt. Die erste Gläubigerversammlung ist für den 15. Dezember im Congress Center Düsseldorf Süd geplant. Eine kurzfristige Verschiebung aufgrund der Corona-Beschränkungen ist jedoch möglich.
Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist es bereits gelungen, Unternehmenteile des Apotheken-Abrechners zu verkaufen und deren Weiterführung sicherzustellen. Nun soll versucht werden, offene Forderungen der AvP einzuziehen. „Wie hoch die Insolvenzmasse und damit auch die Insolvenzquote am Ende ausfällt, lässt sich derzeit nicht sagen. Für die betroffenen Apothekerinnen und Apotheker ist es in jedem Fall wichtig, ihre Forderungen anzumelden. Nur angemeldete Forderungen können auch berücksichtigt werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Darüber hinaus sollten die betroffenen Apotheken auch prüfen, ob sie Aussonderungsrechte geltend machen und ihnen Guthaben auf den Treuhandkonten direkt zugeordnet werden können. Dies scheint bei der AvP unterschiedlich gehandhabt worden zu sein. „Bestehen Aussonderungsrechte geht das Guthaben direkt an den betroffenen Apotheker und fließt nicht in die Insolvenzmasse“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.
Da auch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen ehemalige AvP-Verantwortliche ermittelt, können aus diesen Ermittlungen ggf. noch Schadenersatzansprüche der geschädigten Apotheken entstehen.
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