Smart im Abgasskandal – Mercedes spielt Genehmigungs-Poker

Und der nĂ€chste Benziner-Skandal: keine große Sache, aber wie es aussieht hat Mercedes den letzten Smart ForFour (W453, Baujahre 2014 bis 2019) zumindest in den frĂŒhen JahrgĂ€ngen zum bis 31. 08. 2016 ohne rechtmĂ€ĂŸige Typengenehmigung verkauft und damit ein nicht zulassungsfĂ€higes Auto in Verkehr gebracht. Der Berliner Anwalt Dr. Beital wirft Mercedes vor, Autos im Rahmen einer Sondergenehmigung des KBA verkauft zu haben, obwohl dem Konzern klar gewesen sein muss, dass die Voraussetzungen fĂŒr die Erteilung der Sondergenehmigung nicht vorlagen. Zudem sei schon die Erteilung der Ausnahmegenehmigung durch das KBA unzulĂ€ssig gewesen, da die Behörde hĂ€tte wissen mĂŒssen,, dass eine vorliegende Ă€ltere Typengenehmigung aufgrund nachgewiesener Manipulationen unzulĂ€ssig war.

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Zur ErklĂ€rung: Eine Sondergenehmigung nach Art. 27 der Richtlinie 2007/46 kann nur erteilt werden, wenn der Fahrzeugtyp, der sich fĂŒr eine Zulassung in der Schadstoffklasse 6 bewirbt, mindestens schon eine Zulassungsgenehmigung fĂŒr die Klasse 5 hat.

Das Handelsblatt hatte bereits 2019 berichtet, dass das Kraftfahrtbundesamt eine ursprĂŒnglich erteilte Typengenehmigung 1*2001/116*0413*15 wieder zurĂŒckgezogen hatte, nachdem Hinweisen auf unzulĂ€ssigen Abschaltvorrichtungen erfolgreich nachgegangen worden war. Konkret ging es um die missbrĂ€uchliche Nutzung der Start/Stop-Automatik im Smart.

Rechtsanwalt Nicole Bauer ist KooperationsanwĂ€ltin der IG Dieselskandal hat das Thema im Auftrag der Initiative und in Absprache mit dem klagefĂŒhrenden Anwalt bewertet: „Offensichtlich stand Mercedes vor einem Dilemma, weil zigtausende auf Halde stehende und noch zu produzierende Smart ohne Zulassungsgenehmigung nicht ausgeliefert werden konnten“.

Lösung fĂŒr das Problem: Daimler beantragte die Sondergenehmigung aufgrund der Möglichkeiten der EU-Verordnung, die eine notwendige Aktualisierung der Typenklasse fĂŒr eine bestimmte Anzahl von betroffenen Fahrzeugen die Typenklasse einfach „hochschreibt“. Dies wurde auch in den Fahrzeug-Papieren eintragen. Dadurch konnte der Smart bei Zulassungen bis zum 31. August 2016  in der nĂ€chsthöheren und verbindlich geforderten Schadstoffklasse 6 als Neuwagen zugelassen werden. Allerdings: Grundvoraussetzung fĂŒr die Erteilung dieser Sondergenehmigung ist die Vorlage einer ursprĂŒnglichen fĂŒr die niedrigere Schadstoffstufe (5) vorhandenen Typengenehmigung. Die gab es aber zum Zeitpunkt der Genehmigung der Sonderregelung nicht.

Dr. Beital: „Diese Typengenehmigung hat es nur bis zur Aufdeckung der Manipulationen gegeben. Danach wurde sie zurĂŒckgezogen und Daimler vor die Aufgabe gestellt, diese neu zu erfĂŒllen!“ Dem KBA die Schuld zuzuschieben dĂŒrfte nicht möglich sein, da sich die Rechtsanateilung von Daimler der Tatsache, dass die Ausnahmeregelung keinerlei Grundlagen hat, bewusst gewesen sein muss.

Das schien der Entwicklungsarbeit aber dann doch zu umstĂ€ndlich und man erinnerte sich an die Sonderregelung, immerhin hatte man ja mal eine gĂŒltige Typengenehmigung besessen, und dass diese wegen der Manipulationen entzogen wurde, sollte wohl niemand bemerken!“

Inwieweit Mercedes die weiteren Anforderungen der Richtlinie 2007/46 erfĂŒllte, wie viele Autos betroffen sind und ob das alles ĂŒberhaupt kontrolliert wurde – all das muss aktuell ungeklĂ€rt und etwas verwirrend bleiben. RechtsanwĂ€ltin Bauer: „So verwirrend wie die Existenz dieser Ausnahmeregelung ĂŒberhaupt. Wieso wird einem Hersteller erlaubt, sich nicht an aktuelle Standards halten zu mĂŒssen, nur um das Lager noch abverkaufen zu können?“

Ist Ihr Smart betroffen? Der ForFour der 2. Generation wurde insgesamt bis heute 70.000 mal zugelassen, 30.000 mal im kritischen zeitraum. Betroffen sind Fahrzeuge, in deren Fahrzeugbrief ein Hinweis auf Art. 27 der Richtlinie 2007/46 zu finden ist.

RechtsanwĂ€ltin Bauer steht wie alle KooperationsanwĂ€lte der IG Dieselskandal fĂŒr eine kostenlose Erstberatung gern zur VerfĂŒgung.

 

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