Mäuse in den Vorratsschränken, Motten im Kleiderschrank und Wanzen im Bett: Hausbesitzer oder Mieter, die in ihrer Wohnung Ungeziefer finden, sind oft geschockt – und das zurecht. Die Lösung stellen in diesen Fällen die Dienstleistungen eines professionellen Kammerjägers dar, wie cmb-kammerjaeger.de.
Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden
Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de
In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, wer für die Kosten für die Schädlingsbekämpfung aufkommt – der Vermieter oder der Mieter der Wohnung?
In diesen Fällen zahlt der Vermieter
Das Wichtigste, das Mieter im Fall von Schädlingen in der Wohnung tun müssen, ist ihren Vermieter sofort darüber zu informieren. Ansonsten könnte der Vermieter gegenüber seinem Mieter sogar einen Schadensersatz geltend machen. Generell werden die Kosten, die für eine professionelle Schädlingsbekämpfung anfallen, von dem Vermieter getragen.
Dafür gilt allerdings die Voraussetzung, dass der Mieter keinerlei Schuld daran trägt, dass sich Mäuse, Motten, Ameisen oder andere Schädlinge in der Wohnung tummeln. Wenn der Vermieter allerdings behauptet, dass der Mieter Schuld an dem Ungezieferbefall trägt, muss er diese Aussage auch stichhaltig beweisen.
Wann der Mieter zahlen muss
Trägt der Mieter tatsächlich Schuld an dem Ungezieferproblem in seiner Wohnung, muss dieser sich selbst um die professionelle Schädlingsbekämpfung kümmern. In der Regel hat er dafür zwei Wochen Zeit.
Dennoch ist Vorsicht geboten. Denn nach dem Paragraphen 27 der II. Berechnungsverordnung kann ein Vermieter die Kosten für die Schädlingsbekämpfung in einigen Fällen doch auf seine Mieter umlegen. Dies ist der Fall, wenn es sich um wiederkehrende, kleinere Maßnahmen, die gegen die Schädlinge ergriffen werden, handelt.
Dazu zählt beispielsweise das Auslegen von Ködern gegen Ratten. Es darf sich dabei allerdings nur um prophylaktische Maßnahmen handeln. Wenn das Ungeziefer bereits vorhanden ist, müssen die Kosten nach wie vor von dem Vermieter getragen werden.
Ist eine Mietminderung bei Ungezieferbefall möglich?
Wenn ein Befall mit Ungeziefer vorliegt, können Mieter durchaus die Minderung ihrer monatlichen Miete fordern. Dies ist allerdings nur dann zulässig, wenn diese für eine gewisse Zeit ausziehen mussten, damit die Maßnahmen des Kammerjägers ausgeführt werden konnten. Wird bei der Schädlingsbekämpfung Gift eingesetzt, besteht das Recht auf eine Unterbringung in einer Ersatzunterkunft.
Um welchen Anteil die Miete gemindert werden darf, ist von dem jeweiligen Einzelfall abhängig. Wenn es sich um einen außergewöhnlichen und gesundheitsgefährdenden Befall handelt, können Mieter sogar von einer fristlosen Kündigung Gebrauch machen.
Eigenständige Bekämpfung: Ist ein Kostenersatz möglich?
Wenn sich der Mieter dazu entscheidet, das Ungeziefer mit eigenen Mitteln zu bekämpfen, kann er die Kosten, die dafür entstehen, von seinem Vermieter zurückfordern. Dafür gilt allerdings die Voraussetzung, dass die Beseitigung der Mängel durch den Vermieter bereits in Verzug ist.
Grundsätzlich ist davon abzuraten, die Schädlingsbekämpfung in Eigenregie durchzuführen. Für Laien stellen einige Mittel und Substanzen eine erhebliche Gefahr dar und die Wohnung könnte im schlimmsten Fall unbewohnbar werden. Für einen solchen Schaden trägt dann der Mieter die volle Verantwortung.
Schmerzensgeld für Mieter bei falscher Schädlingsbekämpfung
Wenn die Schädlingsbekämpfung durch den Vermieter durchgeführt wird, kann dies ebenfalls weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Führt also zum Beispiel der Hausmeister eine unsachgemäße Bekämpfung der Schädlinge durch, muss der Vermieter seinen Mietern eventuell Schadensersatz zahlen.
Jeder, der mehr über Ungeziefer in der Mietwohnung wissen möchte, sollte diesen Artikel lesen. Warum? Weil alles so klar erklärt ist!