Schadensersatzansprüche beim VW Bulli T5 und T6 im Abgasskandal

Frischer Wind im Abgasskandal um den VW Bulli T5 und T6: Erste Urteile liegen jetzt vor und die Landgerichte München und Heilbronn haben VW wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zum Schadensersatz verurteilt (Az. 3 O 13321/19 und Bi 6 O 257/19). Beide Urteile hat Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, erstritten.

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Rückrufe des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) für den VW Bulli fallen eher etwas kryptisch aus. Unter dem Code 23Z7 wurden Modelle des T6 der Baujahre 2014 bis 2017 mit 2-Liter TDI-Motor der Abgasnorm Euro 6 vom KBA zurückgerufen. Begründung: Bei den Modellen führt eine Konformitätsabweichung zur Überschreitung der Euro 6 Grenzwertes für Stickoxide. Ein weiterer Rückruf folgte im Januar 2020 unter dem Code 37L8 und betraf sowohl Modelle des T5 als auch des T6 der Baujahre 2009 und 2016. Laut KBA führt hier eine Konformitätsabweichung sogar zur Überschreitung des zulässigen Euro 5 Grenzwerts für Stickoxide. Das Getriebe und/oder Motorsteuergerät müsse deshalb neu programmiert werden.

Auch wenn das KBA es nicht ausspricht, deutet für Rechtsanwalt Gisevius vieles darauf hin, dass auch beim T5 und T6 unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen. Um Schadensersatzansprüche durchzusetzen, ist ein Rückruf des KBA allerdings überhaupt nicht nötig, Unstrittig wird beim T6 mit dem Motor EA 288 ein sog. thermisches Fenster bei der Abgasreinigung eingesetzt. „Das Landgericht München machte klar, dass ein Thermofester eine unzulässige Abschalteinrichtung ist und VW wegen der Verwendung zu Schadensersatz verpflichtet sei. Auf einen Rückruf des KBA komme es dabei nicht an“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Ähnlich argumentierte auch das LG Heilbronn bei einem T6 California Ocean. VW habe nicht dargelegt, warum Thermofenster aus Motorschutzgründen zulässig sein sollten. Fast vollständig geschwärzte Unterlagen zur Beschreibung der Funktionsweise der Thermofenster seien ohne jede Aussagekraft, so das LG Heilbronn.

In beiden Fällen wurde VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadenersatz verurteilt. Rückenwind für geschädigte Bulli-Fahrer gibt es auch aus Luxemburg. Hier hatte die EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston am 30. April klargemacht, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält. Ausnahmen seien nur zulässig, wenn sie dem unmittelbaren Schutz des Motors dienen. Funktionen zum langfristigen Schutz des Motors vor Verschleiß oder Versottung seien keine zulässigen Ausnahmen, so die Generalanwältin. „Nach dieser Definition sind Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren. Für VW dürfte es schwer werden, die Gerichte vom Gegenteil zu überzeugen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Unter www.oeltod-anwalt.de hat Rechtsanwalt Gisevius wichtige Informationen zu Schadensersatzansprüchen beim T5 und T6 zusammengefasst.

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