VW hat sich im Abgasskandal grundsätzlich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung schadensersatzpflichtig gemacht. Das hat der BGH mit Urteil vom 25. Mai 2020 bereits entschieden (Az.: VI ZR 252/19). Offen ist noch die Frage, ob die geschädigten Käufer auch Anspruch auf Deliktzinsen haben. Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt noch uneinheitlich.
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„Durch Deliktzinsen ab Zahlung des Kaufpreises kann sich der Anspruch der geschädigten Käufer deutlich erhöhen und auch der Abzug einer Nutzungsentschädigung zum Teil wieder ausgeglichen werden“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. In einem weiteren Verfahren zum Abgasskandal wird der BGH am 28. Juli u.a. zu klären haben, ob die Klägerin auch Anspruch auf Deliktzinsen hat (VI ZR 397/199).
Die Klägerin hatte im August 2014 einen gebrauchten VW Golf 1,6 TDI bei einem Autohändler erworben. Nachdem das Fahrzeug aufgrund der Abgasmanipulationen zurückgerufen wurde, ließ sie das Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadensersatzansprüche geltend.
Das Landgericht Oldenburg sprach ihr Schadensersatz zu. Gegen Rückgabe des Pkw können sie die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen. Auf Berufung der Klägerin änderte das OLG Oldenburg das Urteil ab und sprach ihr zusätzliche Zinsen zu. Ab Zahlung des Kaufpreises könne sie gemäß § 849 BGH die Zahlung sog. Deliktzinsen verlangen. Über die Revision muss Ende Juli der BGH entscheiden.
Nicht nur das OLG Oldenburg, sondern auch das Brandenburgische Oberlandesgericht hat kürzlich einer Klägerin nicht nur Schadensersatz, sondern auch den Anspruch auf Deliktzinsen ab Zahlung des Kaufpreises zugesprochen.
Die Urteile der Oberlandesgerichte müssen zwar keinen Einfluss auf die Entscheidung des BGH haben, sie könnten aber ein wichtiger Fingerzeig sein. „Entscheidet der BGH erneut verbraucherfreundlich, kann sich der Anspruch der geschädigten Käufer deutlich erhöhen“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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