Trotz Corona ist eine Insolvenzwelle bisher ausgeblieben. Im ersten Halbjahr 2020 ist die Zahl der Unternehmensinsolvenzen nach Angaben der Creditreform im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sogar rückläufig. Ein Grund dafür dürfte die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der Corona-Krise sein. Am 30. September 2020 endet allerdings diese Aussetzung. „Für viele Selbstständige, Gewerbetreibende und Unternehmen ein heikler Termin. Viele haben Kredite aufgenommen, um durch die Krise zu kommen. Haben sie sich überschuldet, droht die Insolvenz“, sagt Rechtsanwalt Michael Tröster.
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Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss unverzüglich Insolvenzantrag gestellt werden. Besteht berechtigte Hoffnung, dass der Insolvenzgrund kurzfristig beseitigt werden kann, kann die Stellung des Insolvenzantrags noch um maximal drei Wochen hinausgezögert werden. Danach muss der Antrag gestellt werden, jede Verzögerung ist strafbar.
Während der Corona-Krise haben viele Selbstständige und Unternehmen Kredite, u.a. von der KfW aufgenommen, um sich über Wasser zu halten. Für sie stellt sich die jetzt die Frage, ob sie sich überschuldet haben und nach dem 30. September 2020 Insolvenzantrag stellen müssen. Per Gesetz liegt eine insolvenzrechtliche Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
„Der Gesetzgeber hat hier eine Tür offengelassen, die Insolvenz zu vermeiden. Zunächst muss rein rechnerisch geprüft werden, ob eine Überschuldung vorliegt. Selbst wenn das der Fall sein sollte, .liegt noch kein Insolvenzgrund vor, wenn eine positive Fortführungsprognose erstellt werden kann, die die Fortführung des Unternehmens wahrscheinlich macht“, erklärt Rechtsanwalt Tröster. Dazu muss ein Konzept erstellt werden, das erkennen lässt, das das Unternehmen im laufenden und folgenden Geschäftsjahr ausreichend liquide und zahlungsfähig ist.
Ob die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über den 30.09.2020 hinaus verlängert wird, ist derzeit noch offen. Verschiedene Verbände fordern inzwischen die Überschuldung als Insolvenzgrund vorübergehen zu streichen, um Pleiten von eigentlich wirtschaftlich gesunden Firmen zu vermeiden, die sich nur aufgrund der Corona-Krise überschuldet haben.
„Es bleibt abzuwarten, ob es zu weiteren Erleichterungen im Insolvenzrecht kommen wird. Selbstständige, Gewerbetreibende und Unternehmen sollten aber vorbereitet sein und ihre rechtlichen Möglichkeiten zur Abwendung einer Insolvenz nutzen“, so Rechtsanwalt Tröster.
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