test-Corona hat extreme Auswirkungen auf unser Freizeitverhalten – ganz besonders betroffen davon ist die Reisebranche in allen angeschlossenen Bereichen vom Flugreisenanbieter bis zur kleinen Pension. Allerdings: Es sind nicht nur die Anbieter betroffen, sondern in erster Linie zigtausende von Menschen, die Urlaubsreisen gebucht haben und nun auf die Erstattung ihrer bereits gezahlten Rechnungen hoffen oder ihre Reise angeblich nicht stornieren dürfen. Kein einfaches Thema, denn Corona geht vielfach als so genannte „Höhere Gewalt“ durch. Rein rechtlich ist das aber kein immer gültiges Schutzschild für Veranstalter, die Kosten nicht erstattet wollen.
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Das Auswärtige Amt hält eine offizieller Reisewarnung zumindest bis zum 14. Juni aufrecht. Das heißt, dass gebuchte Reisen zumindest bis zu diesem Termin nicht möglich sein werden. Hinzukommt, dass z.B. Kreuzfahrtschiffe nicht von einem Tag auf den anderen wieder in See stechen werden oder Hotels auch nicht Zimmer in ausreichender Zahl vorhalten können werden – und selbst wenn das alles gelöst wird, kann es durchaus zu Terminüberschneidungen kommen.
Wer bereits gezahlt hat, kann wenig mit der Aussicht auf baldigen Reiseantritt anfangen, wenn sich z.B. durch Corona die wirtschaftliche Lage komplett geändert hat, oder die gebuchte Reise aus welchen Gründen auch immer nicht mehr in den bei der Buchung noch geltenden Plan passt. Die Reiseindustrie hat darauf eine angeblich für alle nützliche Idee parat: Es soll Gutscheine geben die innerhalb einer längeren Frist, also z.B. innerhalb von 12 Monaten einzulösen sind.
Verbraucherschützer wenden sich in diesen Tagen gegen den Plan der Reisebranche, Ansprüche grundsätzlich mit Gutscheinen einseitig auf Eis legen zu können. Hauptargument ist das bestehende EU-Verbraucherrecht. Wirtschaftsexperten weisen aber auch darauf hin, dass es Unternehmen nicht wirklich hilft, wenn sie spärtere Reisen quasi zum Nulltarif anbieten müssen. Unter’m Strich scheint die Gutscheinlösung also eine nicht so gute Idee zu sein, aber wie sieht das juristisch überhaupt aus?
Das europäische Verbraucherrecht sagt ziemlich eindeutig, dass Reisen, die ausfallen, nicht bezahlt werden müssen und bereits gezahlte Reisepreise erstattet werden müssen.
Der EU-Kommission liegen schon diverse Vorschläge der Mitgliedsländer vor, dabei scheint aber ausgeschlossen, dass an wirksamen Gesetzten wie den EU-Fluggastrechten aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie irgendetwas geändert wird.
Der zuständigen Kommissarin ist die aktuelle Rückerstattungsdebatte ein Dorn im Auge und sie hat insbesondere Deutschland schon schriftlich darauf hingewiesen, dass es hier wohl keine europäische Lösung der Probleme der Unternehmen auf Gutscheinbasis geben werde. Aber: Wie auch immer auf EU-Ebene oder national entschieden wird: Der Kunde wird sich kümmern müssen und das es in Fällen mit höheren Ansprüchen ohne rechtlichen Beistand geht, mag angezweifelt werden, zudem auch reihenweise Unternehmen in die Insolvenz gehen werden und Kunden von einem Tag auf den anderen ihre Ansprüche in ganz anderen und vielfach komplizierteren Verfahren durchsetzen müssen.
Bei allen bis zum 14. Juni ausfallenden Reiseangeboten geht es zum einen um die Erstattung bereits gezahlter Rechnungen, aber auch um die Möglichkeit von Stromnierungen bislang noch nicht stattgefundener Reisen. Die Branche reagiert mit Gutscheinangeboten oder kostenlosen Umbuchungen, was de facto das Gleiche ist.
Verbraucher können sich auf § 651 h BGB berufen: „Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.“ Allerdings wird von vielen übereifrigen Verbraucherschützern der nächste Satz des Gesetzestextes gern weggelassen: „Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen“.
Absatz vier der Rechtsnorm definiert die Möglichkeiten der Veranstalter: „Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten: „…der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.“ Das bedeutet aber nichts anderes, als das der Veranstalter selbst den Vertrag aufheben muss bei Unmöglichkeit der Erfüllung und den Kunden schadlos stellen muss.
Absatz 5 mahnt zur Eile: : „Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.“Juristisch sind die Ansprüche also klar definiert. Eine Gutscheinlösung muss nicht akzeptiert werden, zumal es derzeit noch keine rechtsverbindlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz solcher Lösungen gibt.
In ihren bisherigen Überlegungen über eine Gutscheinlösung hat die EU-Kommission einige verbraucherrechtlich wichtige Punkte eingearbeitet. Da geht es um die Absicherung einer möglichen Insolvenz während der Wartezeit und einen Anspruch auf Auszahlung, falls der Gutschein in bestimmter Zeit nicht eingelöst wird. Auch die Übertragbarkeit der Reise auf eine ander Person soll gewährleistet werden. Dadurch wäre sichergestellt, das in keinem Fall ein Schaden entsteht durch die Annahme eines Gutscheines.