Nach der Insolvenz der PIM Gold GmbH findet am 28. Februar 2020 die Gläubigerversammlung in Offenbach statt. Für die geschädigten Anleger ist das ein weiterer wichtiger Termin im Insolvenzverfahren, da hier wesentliche Entscheidungen zum weiteren Fortgang des Verfahrens getroffen werden.
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Vorab hat der Insolvenzverwalter zumindest etwas erfreuliche Nachrichten zum Feingold- und Schmuckbestand der insolventen PIM Gold GmbH. Nachdem zu Anfang des Insolvenzverfahrens noch von einem Bestand von ca. 500 kg ausgegangen wurde, hat sich dieser inzwischen auf rund eine Tonne verdoppelt. Insgesamt dürfte das sichergestellte Gold und weitere Guthabenbestände nach Angaben des Insolvenzverwalters einen Wert von ca. 40 Millionen Euro haben. Dabei ist die Bestandsaufnahme noch nicht beendet.
„Erfreulich ist für die Anleger, dass dadurch mit einer nennenswerten Insolvenzquote zu rechnen ist. Dennoch werden die Anleger mit hohen finanziellen Verlusten rechnen müssen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, aus Stuttgart. Denn dem Guthaben von 40 Millionen Euro stehen Forderungen der Gläubiger in Höhe von ca. 160 Millionen Euro gegenüber, teilt der Insolvenzverwalter mit. Die Insolvenzmasse wird daher nicht annähernd ausreichen, um die Forderungen der Gläubiger zu bedienen, auch wenn natürlich weitere Anstrengungen unternommen werden, die Insolvenzmasse weiter zu erhöhen.
„Die Zahlen machen deutlich, dass die Anleger nicht nur auf eine Insolvenzquote vertrauen sollten, wenn sie ihre drohenden Verluste abwenden möchten“, so Rechtsanwalt Seifert. Unabhängig vom Insolvenzverfahren besteht auch weiterhin die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Schadensersatzansprüche können sowohl gegen die Unternehmensverantwortlichen als auch gegen die Anlagevermittler bzw. -berater entstanden sein. Diese hätten im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht die Anleger über die bestehenden Risiken der Geldanlage informieren müssen und das Geschäftsmodell auch auf seine Plausibilität hin überprüfen müssen. Sind sie dieser Pflicht nicht nachgekommen, haben sie sich schadensersatzpflichtig gemacht.
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