Der Abgasskandal beschĂ€ftigt auch die Gerichte in Frankreich. Das âTribunal de grande instance de Parisâ hat nun den EuGH eingeschaltet, um wichtige Fragen im Zusammenhang mit unzulĂ€ssigen Abschalteinrichtungen bei der Abgasreinigung klĂ€ren zu lassen (Az.: C-693/18).
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In dem Verfahren geht es um einen Autohersteller, der in Frankreich Fahrzeuge mit einer unzulĂ€ssigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht haben soll. Zudem wurden dem Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union drei weitere Ă€hnliche Ersuchen ĂŒbermittelt, die sich auf andere Autohersteller beziehen.
Im Kern geht es dabei um die Frage, ob der Autohersteller eine unzulĂ€ssige Abschalteirichtung bei der AbgasrĂŒckfĂŒhrung verwendet, die zu einem erhöhten Stickoxid-AusstoĂ im realen StraĂenverkehr fĂŒhrt. Verschiedene Autohersteller verwenden bei der Abgasreinigung ein RĂŒckfĂŒhrungssystem, um die Stickoxid-Emissionen zu senken. Dabei wird die RĂŒckfĂŒhrung der Abgase in den Verbrennungsprozess ĂŒber ein Ventil geregelt. Untersuchungen in Frankreich haben nun ergeben, dass dieses Ventil nur im PrĂŒfmodus NEFZ weit geöffnet ist, so dass die Abgaswerte und Zulassungsbedingungen erfĂŒllt werden. Im realen StraĂenverkehr ist dieses Ventil hingegen nicht so weit geöffnet, so dass es zu einem erhöhten Stickoxid-AusstoĂ kommt und Grenzwerte nicht eingehalten werden. Das bedeutet, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen die Zulassung nicht hĂ€tte erhalten dĂŒrfen.
Laut der EG-Verordnung 715/2007 muss der Hersteller ein Fahrzeug mit der Abgasnorm Euro 5 und Euro 6 so konstruieren, dass die zulÀssigen Emissionswerte unter normalen Betriebsbedingungen eingehalten werden. Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems verringern, ist dabei unzulÀssig. Eine Abschalteinrichtung kann dann ausnahmsweise zulÀssig sein, wenn sie zum Schutz des Motors notwendig ist.
Der EuGH soll nun entscheiden, ob der Autohersteller eine unzulĂ€ssige Abschalteinrichtung verwendet hat und die KĂ€ufer dadurch ĂŒber wesentliche Merkmale des Fahrzeugs getĂ€uscht wurden.
âEine Entscheidung des EuGH ist natĂŒrlich nicht nur fĂŒr KlĂ€ger in Frankreich, sondern auch fĂŒr Verbraucher in Deutschland interessant. Hier beschĂ€ftigen sich Gerichte u.a. immer wieder mit der Frage, ob die sog. Thermofenster, die dafĂŒr sorgen, dass die Abgasreinigung nur in bestimmten Temperaturbereichen hundertprozentig arbeitet, zulĂ€ssig sind. Verschiedene Gerichte haben inzwischen entschieden, dass ein Thermofenster eine unzulĂ€ssige Abschalteinrichtung darstellt und der Verbraucher Anspruch auf Schadensersatz hatâ, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.
Diverse Autohersteller, u.a. Mercedes, verwenden solche Thermofenster bei der Abgasreinigung. Das Landgericht Frankenthal hat bei einer Klage gegen Daimler ebenfalls den EuGH angerufen, um klÀren zu lassen, ob es sich bei dem Thermofenster um eine unzulÀssige Abschalteinrichtung handelt.
âThermofenster sorgen dafĂŒr, dass die Abgasreinigung ĂŒber viele Wochen im Jahr nicht effizient erfolgt. Das kann nicht im Sinne des Gesetzgebers und damit auch keine ausnahmsweise zulĂ€ssige Abschalteinrichtung sein. Zumal es andere technische Möglichkeiten gĂ€be, den Motor zu schĂŒtzenâ, geht Rechtsanwalt Dr. Hartung davon aus, dass der EuGH die Autohersteller in die Verantwortung nehmen wird.