OLG Köln stärkt Mercedes-Kunden im Abgasskandal – 19 U 51/19

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Das OLG Köln hat mit Urteil vom 6. September 2019 die Position der Mercedes-Käufer im Abgasskandal gestärkt (19 U 51/19). Das OLG stellte fest, dass sich der Kläger bei Schadensersatzklagen wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auch auf plausible Vermutungen stützen darf und das Gericht den angebotenen Sachverständigenbeweis erheben muss.

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Das Landgericht Aachen hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen, weil die Angaben des Klägers zum Vorhandensein einer illegalen Abschalteinrichtung bei einem Mercedes 220 CDI mit dem Dieselmotor des Typs OM 651 und der Abgasnorm Euro 5 nicht substantiiert genug gewesen seien.

Der Kläger hatte behauptet, dass sein Mercedes die zulässigen Grenzwerte beim Emissionsausstoß nicht einhalte und eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet werde, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus befindet. Dabei stützte er sich auf Messungen der Fachhochschule Bern bei einem Fahrzeug mit dem gleichen Motor und der Einschätzung eines Sachverständigen. Die Argumentation war dem LG Aachen zu allgemein und es wies die Klage ab.

Zu Unrecht, wie das OLG Köln feststellte. Das Gericht hätte den angebotenen Sachverständigenbeweis erheben müssen, so das OLG. Das Landgericht habe den Vortrag des Klägers zur Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt. Denn es sei eben kein Vorbringen „ins Blaue hinein“ gewesen. Die Einschätzung des Landgerichts, der Kläger habe keine konkreten Anhaltspunkte für die Verwendung einer Manipulationssoftware vorgetragen, sei nicht gerechtfertigt, so das OLG Köln. Denn der Kläger könne ohne Einblick in die Produktionsabläufe der Herstellers keine gesicherte Kenntnis von einer Manipulationssoftware haben und dürfe sich daher auf Vermutungen stützen.

Durch die Messergebnisse der Fachhochschule oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens habe der Kläger hinreichende Anhaltspunkte für seine Vermutung geliefert, dass in dem Mercedes eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird, führte das OLG weiter aus.

Vorausgesetzt, dass in dem Fahrzeug die Abgaswerte manipuliert wurden, sei der Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe Anspruch auf Schadensersatz. Dies muss nun aber nach weiterer Beweisaufnahme das LG Aachen entscheiden.

„Daimler ist im Abgasskandal schon von mehreren Gerichten wegen der Verwendung einer unzulässige Abschalteinrichtung zu Schadensersatz verurteilt worden. Durch das Urteil des OLG Köln wird die Position der geschädigten Mercedes-Käufer bei Schadensersatzklagen weiter gestärkt“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

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