LG Trier 5 O 417/18 – Schadensersatzansprüche im Abgasskandal verjähren nicht zwingend am 31.12.2019

Bis zum 31. Dezember 2019 können geschädigte Autokäufer im VW-Abgasskandal noch Schadensersatzansprüche geltend machen – mindestens. Nach einem Urteil des Landgerichts Trier könnte dies sogar noch sehr viel länger möglich sein, da die dreijährige Verjährungsfrist noch gar nicht angelaufen sei (Az.: 5 O 417/18).

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Vor dem LG Trier ging es um die Schadensersatzklage einer Frau, die 2014 einen VW Golf Diesel gekauft hatte, der, wie sich später zeigte, vom Abgasskandal betroffen war. Anfang 2019 reichte die Frau ihre Schadensersatzklage ein. Das LG Trier entschied, dass die Klägerin durch die Abgasmanipulationen geschädigt worden sei und VW den Golf zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten müsse.

VW hielt die Ansprüche der Klägerin für verjährt. Über den Abgasskandal sei im Herbst 2015 berichtet worden, so dass die Forderungen der Klägerin aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist Ende 2018 verjährt seien. Dieser Argumentation erteilte das LG Trier eine klare Absage.

Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist sei die Kenntnis der Geschädigten. Diese Kenntnis könne nicht durch die Berichterstattung über den Abgasskandal im Herbst 2015 vorausgesetzt werden, so das LG Trier. „Regelmäßig wird davon ausgegangen, dass die Kenntnis erst mit dem Erhalt des Rückrufschreibens vorliegt. In der Regel wurden die geschädigten Käufer im Jahr 2016 über den Rückruf ihres Fahrzeugs informiert. Das bedeutet, dass ihre Schadensersatzansprüche Ende 2019 verjähren“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Das LG Trier geht aber noch einen großen Schritt weiter. Im Abgasskandal liege nach wie vor keine höchstrichterliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof vor. Daher sei die Rechtslage nach wie vor problematisch und ungeklärt. Dies wiederum könne den Beginn der Verjährungsfrist hinauszögern bis eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich ist, so das Gericht.

„Nach dieser Auffassung würde die dreijährige Verjährungsfrist erst mit einer Entscheidung des BGH in Lauf gesetzt. Dann könnten Schadensersatzansprüche noch jahrelang geltend gemacht werden“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

Allerdings sollten geschädigte Autokäufer nicht auf eine Entscheidung des BGH warten. Denn die ist nach wie vor nicht in Sicht. Zudem muss die Ansicht des LG Trier zum Verjährungsbeginn von anderen Gerichten nicht unbedingt geteilt werden. „Wer noch Schadensersatzansprüche gegen VW geltend machen möchte, sollte jetzt handeln. In der Regel können die Forderungen noch bis zum 31.12.2019 geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung.

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