BGH: Kündigung von Prämiensparverträgen nur nach Erreichen der höchsten Prämienstufe möglich

Immer mehr Verbrauchern flattert unerfreuliche Post ihrer Sparkasse ins Haus. Darin steht, dass die Sparkasse den langfristigen Prämiensparvertrag kündigt. „Diese Kündigungen sind jedoch längst nicht immer rechtmäßig. Es lohnt sich den Vertrag zu prüfen, bevor die Kündigung einfach so akzeptiert wird“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg LLP.

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Ein Grund für die Kündigungswelle dürfte auch ein Urteil des BGH vom 14. Mai 2019 sein (Az.: XI ZR 345/18), das die Sparkassen offenbar eindeutig zu ihren Gunsten auslegen. „Allerdings wird dabei vielfach eine wichtige Einschränkung übersehen. Der BGH hat zwar entschieden, dass die Kündigung von Prämiensparverträgen zulässig sein kann – aber nur wenn bereits die höchste Prämienstufe erreicht ist. Ein ganz wichtiger Punkt, den die Verbraucher unbedingt beachten sollten, wenn die Sparkasse ihren Prämiensparvertrag gekündigt hat“, so Rechtsanwalt Diler.

Konkret ging es vor dem BGH um die Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ der Kreissparkasse Stendal. In den Sparverträgen waren zuzüglich zu den Zinsen Prämienzahlungen ab dem dritten Jahr vereinbart. Die höchste Prämienstufe in Höhe von 50 Prozent der erbrachte Sparbeiträge sollte nach 15 Jahren erreicht sein. Angesichts des anhaltenden Niedrigzinsumfelds sind solche Sparverträge eine Belastung für viele Kreditinstitute. Die Kreissparkasse Stendal griff daher zur Kündigung und berief sich dabei auf eine Kündigungsregelung in den geltenden AGB-Sparkassen. Demnach kann die Sparkasse bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Der BGH erkannte zwar an, dass das Niedrigzinsumfeld einen sachgerechten Kündigungsgrund darstellen kann. Allerdings sei die Kündigung dennoch erst zulässig, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist. Vorher sei sie ausgeschlossen. Denn mit der vereinbarten Prämienstaffel habe die Sparkasse einen besonderen Bonusanreiz gesetzt, der auch einen stillschweigenden Kündigungsausschluss bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe beinhalte. Ohne diesen stillschweigenden Kündigungsausschluss könne den Sparen ansonsten jederzeit der Anspruch auf die Prämien entzogen werden.

„Wurde die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht, kann die Sparkasse den Sparvertrag auch nicht kündigen. Niedrige Zinsen hin oder her“, so Rechtsanwalt Diler. Zudem können noch andere Gründe einer Kündigung im Wege stehen, etwa wenn eine konkrete Laufzeit des Sparvertrags vereinbart wurde. „Es ist durchaus sinnvoll, zunächst Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen, da es für die Verbraucher um viel Geld geht. Im nächsten Schritt kann dann geprüft werden, ob die Kündigung überhaupt rechtmäßig ist“, sagt Rechtsanwalt Diler.

Die Kanzlei Sommerberg LLP bietet Sparkassen-Kunden eine kostenlose Erstberatung an.

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