LKW-Kartellschaden – LG Stuttgart erkennt die Schadensersatzpflicht

In Sachen Lkw-Kartell ist es Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten gelungen, das LG Stuttgart von der Rechtmäßigkeit von Ansprüchen geschädigter LKW-Käufer gegenüber der Daimler AG zu überzeugen. Durch verbotene Preisabsprachen hatten die großen europäischen LKW-Hersteller einen Schaden in Milliardenhöhe verursacht. In einem noch nicht rechtskräftigen Grund- und Teilurteil mit dem Az. 45 O 11/17 hat das Landgericht Stuttgart entschieden, dass die Klagen von zwei durch die Kanzlei Dr. Späth und Partner vertretenen Mandanten hinsichtlich des geltend gemachten Kartellschadensersatzanspruchs nebst gesetzlichen Zinsen für 36 von 50 eingeklagten LKW´s dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und macht auch noch keine Aussage zur Höhe des Schadensersatzes – das mus gutachterlich geklärt werden wenn auch die Berufungsinstanz den Anspruch gegenüber den Kartellanten sieht.

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Der durch das ausstehende Gutachten zu definierende Schadensersatz dürfte zwischen 5 und 20 % des Kaufpreises liegen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham), von Dr. Späth & Partner, der das Urteil erstritten hatte: „Wegen der restlichen 14 LKW`s, für die das LG Stuttgart keinen Schadensersatz zugesprochen hatte, werden wir umgehend in Berufung gehen.“

Das Landgericht hatte entschieden, dass das vorliegende Kartell eine Einschränkung des Preiswettbewerbs bezweckte, und auch, dass keine Verjährung eingetreten ist. Das Gericht machte klar, dass sich die beklagte Daimler AG auch nicht auf das BGH-Urteil vom 11.12.2018- KZR 26/17 – Schienenkartell – berufen kann.

Für 2 Erwerbe aus dem Jahr 1997 hatte das LG Stuttgart die Klage abgewiesen, weil eine kartellbedingte Preiserhöhung laut LG Stuttgart nicht festgestellt werden konnte, ebenso wie für einen Erwerb aus dem Jahr 1996, bei den anderen abgewiesenen Erwerbsvorgängen lag laut LG Stuttgart ein sog. indirekter Erwerb vor, nämlich kein Erwerb vom Kartellanten selbst, womit der Schaden nicht nachgewiesen sein soll.

Diverse Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass auch Käufern auch im sog. Nachkartellzeitraum nach 2011–2012, oder sogar 2013 und später, noch Schäden bei Lkw-Käufen aus diesem Zeitraum entstanden sein könnten.

Das von Dr. Späth & Partner erstrittene positive Grundurteil reiht sich ein in eine Reihe weiterer positiver Urteile in Sachen LKW-Kartell seit dem Jahr 2018:

So hatte schon das Landgericht Hannover im Jahr 2018 als erstes Landgericht in einem noch nicht rechtskräftigen Grundurteil mit dem Az. 18 O 8/17 der dortigen klagenden Kommune dem Grunde nach Schadensersatz zugesprochen.

Vor kurzem hatte auch das Landgericht Stuttgart ein Urteil erlassen, wobei in einem noch nicht rechtskräftigen Grundurteil vom 11.02.2019 gegen einen Kartellanten mit dem AZ. 45 O 4/17 einem Lkw-Käufer gegen einen Kartellanten dem Grunde nach Schadensersatz zugesprochen wurde:

Inzwischen hatte sogar das OLG Stuttgart in einem noch nicht rechtskräftigen Berufungs-Urteil vom 04.04.2019 ein positives Grundurteil des LG Stuttgart bestätigt, in dem dieses dem Grunde nach die Schadensersatzansprüche für gerechtfertigt erklärte. Das Berufungsurteil ist ebenfalls noch nicht rechtskräftig, die Revision zum BGH wurde zugelassen.
All dies sind positive Nachrichten für betroffene Speditionen und Kommunen des Lkw-Kartells, die bisher noch nichts unternommen haben, denn diese sollten nach Einschätzung von Dr. Späth & Partner nun nicht mehr länger warten, sondern umgehend ihre möglichen Ansprüche prüfen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner hierzu: „Betroffene, die noch nichts unternommen haben, sollten meiner Ansicht nach nicht mehr warten, um ihre Ansprüche geltend zu machen, denn oftmals ist, vor allem für Lkw-Käufe ab 2003 und später, was immer im Einzelfall geprüft werden muss, noch keine Verjährung eingetreten und die ersten positiven Grundurteile sind sehr positiv zu werten“.

Geschädigte können dabei oftmals auf die Hilfe eines Prozessfinanzierers zurückgreifen, der oftmals alle Kosten übernimmt.
Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB arbeiten z. B. mit 2 Prozessfinanzierern zusammen, die ab ca. 50 – 100 gekauften Lkw alle Kosten übernehmen, d. h., vor allem auch alle Gutachterkosten.

In diversen Fällen können Betroffene ihre Forderungen aus dem Lkw-Kartell für von ihnen gekaufte Lkw sogar an institutionelle Investoren zu verkaufen, oftmals eine sehr hilfreiche Option auch ab teilweise 5-10 LKW´s.
Wann Verjährung eintritt, muss zwar immer im Einzelfall geprüft werden, die Kanzlei Dr. Späth & Partner z. B. vertritt aber noch geschädigte Lkw-Käufer, die in den Jahren 2003 bzw. 2004 und später, also bis 2011 oder gar 2012, oder noch später noch Lkw erworben haben.

In vielen Fällen ist daher noch keine Verjährung eingetreten.

Betroffene Unternehmen und Kommunen des Lkw-Kartells sollten daher nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten also keine Zeit mehr verlieren, um ihre Ansprüche umgehend prüfen zu lassen und dann auch durchzusetzen, denn die mögliche Verjährung ist immer im Auge zu behalten und auf eine verjährte Forderung werden die Kartellanten nicht mehr bezahlen.
Betroffene Lkw-Käufer können sich gerne umgehend an Dr. Späth & Partner wenden.
Mehr Informationen auf www.lkw-kartellschaden.de

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