Geschädigte Anleger der EN Storage GmbH haben nach wie vor gute Aussichten, Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Die Buerger, Schmaltz Partnerschaftsgesellschaft setzte erneut beim OLG Hamm Forderungen gegen einen verantwortlichen Anlageberater durch.
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Grundsätzlich müssen Anlageberater und -vermittler über die Risiken der Geldanlage, z.B. Totalverlust-Risiko, aufklären. Das ist im Fall der EN Storage GmbH nicht anders. „Diese Auskunftspflicht beschränkt sich aber nicht nur auf die Risiken der Kapitalanlage als solche, sondern kann auch Angaben zur Zuverlässigkeit und Seriosität der Herausgebern der Geldanlage umfassen, was im Fall der EN Storage GmbH durchaus ein wesentlicher Aspekt ist“, erklärt Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Hagen, der den Schadensersatzanspruch für seinen Mandanten durchgesetzt hat.
Die Schadensersatzpflicht des Anlageberaters begründete das OLG Hamm zu einem großen Teil damit, dass er den Anleger zum Zeitpunkt der Zeichnung der Inhaberschuldverschreibungen nicht darüber aufgeklärt hat, dass die Staatsanwaltschaft bereits Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz (KWG) gegen die beiden geschäftsführenden Gesellschafter der EN Storage GmbH geführt hat.
Das OLG stellte heraus, dass die Pflicht zur Information über alle Eigenschaften und Risiken, die für die Anlageentscheidung wesentlichen Bedeutung haben oder haben können, nicht nur Umstände betrifft, die sich direkt auf das Anlageobjekt beziehen, sondern auch solche, die für die Seriosität und Zuverlässigkeit der Herausgeber der Inhaberschuldverschreibungen wichtig sind oder sein können. Hierzu gehört auch ein strafbares Verhalten jedenfalls dann, wenn es um Taten geht, die aus der Sicht eines vernünftigen Anlegers geeignet sind, die Vertrauenswürdigkeit der Verantwortlichen in Frage zu stellen. „Dass dies bei der EN Storage GmbH der Fall war, dürfte wohl außer Frage stehen“, so Rechtsanwalt Buerger.
Der Anlageberater oder Vermittler sei dabei nicht erst zu einer Aufklärung verpflichtet, wenn es zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen ist oder Anklage erhoben wurde. Die Aufklärungspflicht setze vielmehr schon dann ein, wenn Ermittlungsverfahren gegen die Herausgeber wegen Straftaten laufen, die die Anlageentscheidung beeinflussen können. „Gegen die Geschäftsführer der EN Storage GmbH wurde strafrechtlich wegen des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz ermittelt. Darüber müssen die Anleger selbstverständlich aufgeklärt werden – auch wenn es dadurch natürlich sehr unwahrscheinlich ist, dass der Berater oder Vermittler einen Anleger noch zu einer Beteiligung bewegen kann“, sagt Rechtsanwalt Buerger.
Im Fall der EN Storage GmbH dürfte es reichlich Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der Geschäftsführer gegeben haben. „Das bezieht sich nicht nur auf die Inhaberschuldverschreibungen, sondern natürlich auch auf die Direktinvestments“, so Rechtsanwalt Buerger.