EN Storage GmbH – OLG Hamm spricht Anleger Schadensersatz zu

Erneut konnte die Buerger, Schmaltz Partnerschaftsgesellschaft für EN Storage Geschädigte ein richtungsweisendes Urteil beim OLG Hamm erstreiten.

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Das Geld der Anleger der insolventen EN Storage GmbH muss nicht endgültig verloren sein. Anleger können nunmehr ihren Schaden zu 100 Prozent vom Anlageberater ersetzt verlangen. Das Urteil wurde im Mai 2019 vom OLG Hamm verkündet.

Rechtsanwalt Ralf Buerger aus Hagen hatte die Anleger vertreten und gegen den Vermittler der Anlage Klage auf Schadensersatz erhoben. „Das Landgericht Arnsberg wies die Klage zunächst ab. Damit waren wir selbstverständlich nicht einverstanden. Schließlich hat das OLG Hamm das Urteil aus Arnsberg zu Recht aufgehoben. Das Kämpfen bis zum Schluss hat sich letztlich gelohnt und zum berechtigten Erfolg geführt“, so Buerger, der als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zahlreiche geschädigte Anleger der EN Storage GmbH vertritt.

In den nächsten Monaten werden noch weitere Prozesse in Sachen EN Storage folgen. Rechtsanwalt Buerger ist zuversichtlich, dass auch diese Fälle gewonnen werden. Das Urteil des OLG Hamm habe gezeigt, dass der Weg über die Vermittlerhaftung Schadensersatzansprüche geltend zu machen, der erfolgversprechende ist. Rechtsanwalt Buerger: „In dem Verfahren wurde mehr als deutlich, dass der Vermittler meinen Mandanten nicht anlagegerecht beraten hat. Insbesondere wurde nicht darüber aufgeklärt, dass die BaFin im Jahr 2014 die Rückabwicklung des zuvor von der EN Storage vertriebenen Kauf- und Überlassungsvertrag angeordnet hat.“

„Diese Angabe war jedoch wesentlich für die Kläger (Anleger), um zum einen die Seriosität und Professionalität und die etwaige wirtschaftliche Belastung des Anbieters einschätzen zu können, zum anderen, um einschätzen zu können bzw. sich dahin beraten lassen zu können, ob das folgende Anlagemodell erlaubnispflichtig im Sinne des KWG ist“, so das OLG Hamm in seinem Urteil.

Für Rechtsanwalt Buerger ist die unterbliebene Aufklärung beileibe kein Einzelfall: „Aus meinen Gesprächen mit den Anlegern war immer wieder zu hören, dass von der Rückabwicklungsanordnung der BaFin aus dem Jahr 2014 bei der Anlagevermittlung keine Rede war. Das ist häufig auch Kalkül der Vermittler. Denn vermeintlich sichere Geldanlagen lassen sich natürlich wesentlich leichter an den Mann bringen. Darum werden die Risiken einer solchen Kapitalanlage schlicht und einfach verschwiegen oder verharmlost. Dies ist jedoch eine massive Verletzung der Aufklärungspflicht der Vermittler, die dafür haftbar gemacht werden können.“

Unabhängig vom Insolvenzverfahren können daher auch Schadensersatzansprüche gegenüber den Vermittlern geprüft werden.

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