Das Musterfeststellungsverfahren gegen Volkswagen wird am 30. September 2019 in Braunschweig eröffnet. Von der Einreichung der Musterklage durch die Verbraucherzentrale am 1. November 2018 bis zur Terminierung des ersten Verhandlungstages hat es lange genug gedauert und Verbraucher, die über die „Sammelklage“ ihre Ansprüche im Abgasskandal durchsetzen wollen, brauchen weiterhin viel Geduld.
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Volkswagen rechnet nicht damit, dass es vor 2023 zu einem rechtskräftigen Urteil kommt. Eine Einschätzung, die Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung teilt: „Egal wie das OLG Braunschweig entscheidet, ist davon auszugehen, dass eine Partei Berufung gegen das Urteil einlegen wird und das Verfahren vor dem BGH landet. Bis es dann zu einer endgültigen höchstrichterlichen Entscheidung kommt, können durchaus vier bis fünf Jahre vergehen.“
Diese Zeit spielt vor allem VW in die Karten. Die Fahrzeuge der rund 400.000 Verbraucher, die sich der Musterklage angeschlossen haben, verlieren in dieser Zeit weiter an Wert. Selbst wenn es zu einer verbraucherfreundlichen Entscheidung kommt, müssen die individuellen Ansprüche immer noch im Einzelfall geltend gemacht werden. Sollte VW dann noch eine Nutzungsentschädigung abziehen dürfen, bliebe für den Verbraucher in der Regel nicht mehr allzu viel übrig. Zudem ist die Entscheidung im Musterverfahren für alle Beteiligten bindend – unabhängig davon in welche Richtung das Pendel ausschlägt.
„Daher sollten sich die Verbraucher gut überlegen, ob sie ihre Ansprüche nicht lieber sofort individuell geltend machen. So können sie ihre Forderungen effizienter und zielgerichteter verfolgen. Bis zur Eröffnung des Musterverfahrens am 30. September können sich die Verbraucher aus dem Klageregister wieder abmelden und ihre Schadensersatzansprüche im Wege einer Einzelklage geltend machen. Die Verjährung der Forderungen bleibt nach der Abmeldung noch für sechs Monate gehemmt“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.
Die Chancen Schadensersatzansprüche im Abgasskandal durchzusetzen, stehen zunehmend gut. Zahlreiche Gerichte haben bereits entschieden, dass VW aufgrund der Abgasmanipulationen schadensersatzpflichtig ist. Zudem haben verschiedene Gerichte inzwischen auch entschieden, dass VW keinen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung hat. Zuletzt hat das OLG Karlsruhe in drei Fällen geurteilt, dass der Händler ein neues Fahrzeug aus der aktuellen Produktion liefern muss und keinen Nutzungsersatz abziehen darf.