Im Abgasskandal haben schon immer diejenigen mit ihren Prognosen richtig gelegen, die 1 und 1 zusammenzählen konnten. Beispiel T6: Natürlich musste es für vor Dezember 2017 ausgelieferte T6 irgendwann eine Rückrufaktion gaben, nachdem das KBA einen Zulassungs- und Auslieferungsstopp für Neufahrzeuge angeordnet hatte. Mit der gleichen Logik erwächst daher gerade Hoffnung für Geschädigte im Abgasskandal, die mit einem 6-Zylinder-Diesel „TDI“ unterwegs sind und aufgrund des Fahrzeugalters noch von keiner Rückrufaktion betroffen sind. Grund: Es sind Unterlagen aufgetaucht, die davon ausgehen lassen, dass Audi sich seit 2009 mit Techniken beschäftigte, um Prüfstände zu überlisten.
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Rechtsanwalt Dr. Gerrit Hartung: „Dadurch öffnet sich ein Tor für die Schadstoffklasse 5, die sich bislang wenig Hoffnung auf erfolgreiche Schadensersatzklagen machen durfte“. Dr. Hartung geht davon aus, dass die Faktenlage langsam ausreicht, um erfolgreich gegen Audi klagen zu können. Betroffen sind alle 6-Zylinder-Diesel-Modelle, die den betreffenden Motor verbaut haben, also neben den Audi-Modellen vom A4 bis zum Q7 auch Touareg, Cayenne und Macan der älteren Baureihen.
Es liegen dem BR Hinweise auf Fahrkurven-und Lenkwinkelerkennung vor, die unter Umständen seit 2011 verbaut wurden. Angesichts einer Kurve wird die Abgasbehandlung abgestellt für eine fest eingestellte Zeit. Dr. Hartung: „Eine klassische Defeat Device, damit ein Mangel und eindeutig eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Audi selbst, wobei sich der Vorstand die Verfehlungen der Entwicklungsabteilung anrechnen lassen muss!“
In einer tabellarischen Übersicht, über die z.B. die Tagesschau berichtet, listeten Audi-Mitarbeiter die Vor- und Nachteile der möglichen Strategien auf und sprachen sich dann bei grundsätzlicher Berücksichtigung der „Aufdeckungswahrscheinlichkeit“ für den „Artemis-Zyklus“ aus, der dann ab 2011 umgesetzt werden sollten. Einziger Hoffnungsschimmer: Es ist nicht klar, ob die Vorschläge auch umgesetzt wurden. Audi kommentiert die aktuellen Ereignisse mit Hinweis auf laufende Verfahren nicht.
Das Kraftfahrtbundesamt bewertete den Sachverhalt auf Anfrage als „moralisch bedenklich!“
Dr. Hartung: „Das zu beurteilen liegt dann in der Hand der zuständigen Gerichte! Wir werden auf jeden Fall unseren Mandanten in der Schadstoffklasse 5 dringendst empfehlen, Ansprüche auf Schadensersatz nach vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu stellen und Nachweise nötigenfalls durch entsprechende Gutachten zu erbringen.“