LG Mönchengladbach Az.: 11 O 197/18 – Händler muss VW-Touareg zurücknehmen

Und auch dieser Touareg geht zurück an den Händler und der Besitzer des vom Dieselskandal betroffenen SUV kann sich vom Thema Wertverlust verabschieden. Der Mann hatte vor dem Landgericht Mönchengladbach auf Rückgabe des Autos geklagt, der Kläger wurde von Dr. Gerrit W. Hartung, Herausgeber des Portals www.pkw-rueckgabe.de und Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal vertreten.

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Rund 40.000 Euro muss der Bochumer VW-Händler an seinen Kunden zurückzahlen. Dr. Hartung: „Das ist zwar nicht ganz der Kaufpreis und das Gericht ist unseren Ausführungen zum fehlenden Anspruch in Bezug auf die Nutzung leider nicht gefolgt. Damit bleibt das Ergebnis leider knapp 1000 Euro unter dem Kaufpreis von 41.850 Euro.” Das Auto war im Oktober 2017 bei einem Kilometerstand von 26.700 gebraucht gekauft worden.

Nachdem der bis dahin mit seinem Auto recht zufriedene Kläger Post vom Kraftfahrtbundesamt erhalten hatte, änderte sich seine Meinung zum 3-Liter-Touareg schnell. Schnell kam heraus, dass der Warmlaufmodus des SCR-Katalysators nicht der Zuassungsgenehmigung entspricht, zudem definierte das KBA die Optimierung der Dosierstrategie für die Adblue-Einspritzung als nicht zulässig. Dies übrigens ganz im Gegensatz zur Dauer-Erklärung von Audi, dass dieses Thema nichts mit dem Abgasskandal zu tun habe.

So sah es denn auch das Landgericht Mönchengladbach zum Aktenzeichen 11 O 197/18 eher verbraucherfreundlich. Kläger-Anwalt Dr. Hartung formulierte, dass das Auto nicht der Zulassungsgenehmigung entspreche und auch nicht zulassungsfähig sei. Dadurch entstünde ein Wertverlust von über 30 % – was für den Kläger nicht hinnehmbar sei.

Wie viele andere Landgerichte derzeit, erkannte auch das LG Mönchengladbach den Mangel, der durch die Manipulationen am Abgassystem entstanden war und auch die Unmöglichkeit, diesen Mangel, durch ein Update wieder abzustellen. Dr. Hartung: „Vielleicht ist das Auto jetzt konform zur Zulassungsgenehmigung, der Wertverlust bleibt aber bestehen. Das Auto ist derzeit nur unter größten Verlusten zu verkaufen!“

Auszug aus der Urteilsbegründung: „Das Fahrzeug hat sich zwar für die übliche Verwendung geeignet, da man mit einem PKW üblicherweise fährt und das Fahrzeug trotz etwaiger Abschaltvorrichtungen technisch sicher und verkehrstüchtig sein dürfte. Allerdings weist es nicht die Beschaffenheit auf, die ein durchschnittlicher Käufer nach Art der Sache zu erwarten hat.“

Also klar und deutlich: Die im Touareg der Schadstoffklasse 6 verbaute Software ist eine unzulässige Abschaltvorrichtung und der Händler hat ein mangelhaftes Fahrzeug verkauft.

Das Gericht kritisierte Dr. Hartungs Vortrag in Bezug auf den Nachweis der realen Schadstoffbelastungen, die durch die Manipulationen hervorgerufen werden. Der Vortrag sei nicht substantiell genug. Dazu der Anwalt: „Hier an Unterlagen zu kommen ist so gut wie unmöglich, ein Vortrag muss unsubstantiell bleiben, was allerdings nichts ausmacht, da das KBA eindeutig Stellung bezieht, allein schon durch den verpflichtenden Charakter des Rückrufes. VW hat sich die Zulassungsgenehmigung erschlichen, in welchem Umfang das veränderte Emissionsverhalten nun zu Buche schlägt, ist nicht relevant.”

Urteilsbegründung: „Wäre diese Software nicht eingesetzt worden, wären die gesetzlich vorgeschriebenen Stickoxid-Grenzwerte schon auf dem Prüfstand überschritten worden!“ Das Gericht nimmt übrigens auch ausführlich zur Unzumutbarkeit der Nacherfüllung Stellung. Es sei nicht auszuschließen, das sich der Imageverlust der Herstellerin (VW) sowie etwaige Dieselfahrverbote bei der Preisbildung auf dem Gebrauchtwagenmarkt niederschlagen. Zudem habe ich VW durch planmäßige Manipulationen für die Nacherfüllung als unzuverlässig erwiesen.

Der Nutzungsersatz wurde auf 5200 Euro berechnet für 27.000 gefahrene Kilometer.

Dr. Hartung: „Wir sind zuversichtlich, alle Diesel der Schadstoffklasse 6, die mit dem Audi-Sechszylinder ausgerüstet sind, erfolgreich rückabwickelbar gestalten zu können!“ Dass diesmal nicht von vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung die Rede ist, wird durch die Art der Klage erklärt: Es ging in diesem Verfahren um den Rückgabeanspruch aus Gewährleistungsrecht und Anspruchsgegner war der Händler. Der muss sich das Verhalten des Herstellers zwar anrechnen lassen, handelte aber nicht sittenwidrig.

4 comments
  1. Hallo, ich habe im Sommer 2018 einen T6 150 PS TDI gebraucht gekauft. Dieser ist EZ 08/17, ich möchte dieses Fahrzeug eigentlich verkaufen-dies gestalltet sich allerdings nach 3 Monaten unmöglich da ihn aufgrund des Dieselskandal keiner haben will. Besteht eine Form der Rückgabe?

    Vielen Dank

  2. Hallo Zusammen,

    habe auch einen T6 150 PS, DSG, noch kurz vor dem Auslieferungsstopp bekommen.
    3 Weg finanziert, meinen alten Diesel für 10TSD zur Verschrottung eingetauscht.
    Ich bin mit dem Verbrauch und sonst sehr zufrieden.
    Jedoch möchte ich das Update so nicht akzeptieren, weil ich nicht weiß, wie sich das Update langfristig auswirken wird.
    Eigentlich wollte ich den Bulli nach dem Ablauf der Rückgabe/Ablösefrist behalten, so aber nicht mehr.
    Wie wird mit der Eintauschprämie verfahren? Gibt es da schon Erfahrungswerte?
    Als Entschädigung würde ich die Höhe der Eintauschprämie akzeptieren und den Wagen so eventuell behalten wollen.
    Als EU Neuwagen hätte es mein Modell auch ohne Eintauschprämie zu selbigen Preis gegeben, also würde sich der Verlust für VW sowieso in Grenzen halten.

    Freundliche Grüße
    W.Lieb

    1. Hallo Werner, du hast Gewährleistungsansprüche gegen deinen Händler – klag die ein und glaub nicht, dass VW dir irgendwas anbietet. Die Eintauschprämie sollte in Höh der Summe ersetzt werden, in der sie in deine Finanzierung eingeflossen ist. Wenn man dir 10.000 Euro Prämie gegeben hat kannst du jetzt auch die 10.000 verlangen. letzten Endes geht es immer um die Summe im Kaufvertrag.

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