Im Abgasskandal sind Entscheidungen durch Oberlandesgerichte selten. Das liegt u.a. daran, dass VW lieber eine außergerichtliche Einigung sucht, um kein verbraucherfreundliches OLG-Urteil zu riskieren. In einem Fall war es nun anders und dabei kassierte VW vor dem OLG Köln eine deutliche Niederlage. Das OLG Köln entschied mit Beschluss vom 3. Januar 2019, dass die Volkswagen AG dem Käufer eines gebrauchten Audi A4 mit dem Dieselmotor EA 189 Eu5 Schadensersatz leisten und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten muss (Az.: 18 U 70/18).
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„Die Entscheidung des OLG Köln zeigt, dass die Chancen immer besser werden, im Abgasskandal Schadensersatzansprüche gegen VW durchzusetzen. Dies wird besonders auch daran deutlich, dass das OLG die Berufung von VW gegen das erstinstanzliche Urteil für offensichtlich unbegründet hielt und ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen hat. Das spricht eine mehr als deutliche Sprache“, sagt Rechtsanwalt Hendrik Langeneke.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger einen gebrauchten Audi A4 Avant 2,0 TDI zu einem Preis von 21.500 Euro gekauft. Zu diesem Zeitpunkt wies der Wagen einen Kilometerstand von rund 43.000 km auf. In dem Fahrzeug ist der Motor EA 189 verbaut, bei dem die Abgaswerte manipuliert wurden. Der Kläger ließ zwar im Juli 2018 das Software-Update aufspielen, machte aber auch Schadensersatzansprüche geltend. Dies begründete er damit, dass er das Auto nicht gekauft hätte, wenn er von den Abgasmanipulationen gewusst hätte. Das Software-Update sei nicht geeignet, den Mangel zu beheben, zumal schädliche Auswirkungen auf den Motor befürchtet werden müssten.
Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Mit Urteil vom 12. April 2018 entschied das Landgericht Köln, dass VW den Audi zurücknehmen müsse und den Kaufpreis erstatten muss. Da der Kläger rund 54.000 Kilometer mit dem Fahrzeug gefahren war, zog das Gericht vom Kaufpreis rund 4.500 Euro als Nutzungsentschädigung ab, so dass VW noch rund 17.000 Euro an den Kläger zahlen muss.
VW legte gegen das Urteil Berufung ein und scheiterte damit vor dem OLG Köln, das die Berufung zurückwies. Das OLG stellte klar, dass VW den Kläger nach § 826 BGB durch die Abgasmanipulationen sittenwidrig vorsätzlich geschädigt habe. VW habe den Einsatz der entsprechenden Software sowohl gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt als auch gegenüber den potenziellen Kunden verheimlicht. Daraus ergebe sich mit hinreichender Sicherheit, dass den VW-Mitarbeitern klar sein musste, dass es durch die eingesetzte Software zu Schwierigkeiten bei der Typengenehmigung und Zulassung des Fahrzeugs kommen könnte und Kunden derartige Fahrzeuge wahrscheinlich auch nicht kaufen würden, so das OLG. Es sei auch davon auszugehen, dass der VW-Vorstand von den Abgasmanipulationen gewusst habe, führte das OLG weiter aus.
Der Schaden sei bei dem Kläger schon mit dem Erwerb des Fahrzeugs eingetreten und der Schadensersatzanspruch sei nicht durch die Installation eines Software-Updates erfüllt worden, so das OLG Köln, das eine Revision nicht zuließ.
„Der Beschluss des OLG Köln zeigt klar und deutlich, dass sich Schadensersatzansprüche gegen VW durchsetzen lassen. Ein Großteil dieser Ansprüche ist auch noch nicht Ende 2018 verjährt. Da die dreijährige Verjährungsfrist die Kenntnis des Geschädigten voraussetzt und in vielen Fällen davon ausgegangen werden kann, dass die Betroffenen erst 2016, z.B. durch den verpflichtenden Rückruf des Fahrzeugs, von ihrem Anspruch Kenntnis erlangt haben, verjähren die Ansprüche erst Ende 2019“, so Rechtsanwalt Langeneke.