Beunruhigende Nachrichten für Anleger, die Geld in Nachrangdarlehen der te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG investiert haben. Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin veröffentlichte am 17. Januar 2019 eine Meldung der Emittentin, nach der es zu Problemen bei den Zinszahlungen und Rückzahlungen der Nachrangdarlehen kommen kann.
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Die te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG wurde 2016 gegründet. Ihr Zweck ist über Projektgesellschaften Solaranlagen auf Hausdächern zu finanzieren. Die zu finanzierenden Photovoltaikanlagen sollten an private Hauseigentümer, Gewerbetreibende oder Kommunen für einen Zeitraum von 20 Jahren vermietet werden. Zur Finanzierung emittierte die te Solar Sprint IV Nachrangdarlehen, die über die UDI Beratungsgesellschaft vertrieben wurden. Die Anleger konnten sich mit einem Mindestbetrag in Höhe von 5.000 Euro beteiligen. Dafür sollten sie jährlich Zinsen zwischen 3 und 5 Prozent erhalten. Die Laufzeit für die Nachrangdarlehen sollte spätestens am 31. März 2020 enden.
Nach der aktuellen Entwicklung müssen die Anleger allerdings um die Zinszahlzungen und Rückzahlung ihrer Darlehen fürchten. „Nach der Veröffentlichung der te Solar Sprint IV steht ein Ausfall ihrer Forderungen im Raum“, sagt Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Hagen.
Wie die Gesellschaft mitteilt, hat sie Nachrangdarlehen an mehrere Projektgesellschaften gewährt. Diese haben wiederum Photovoltaikanlagen erworben und an Hauseigentümer vermietet. Verantwortlich für die Projektgesellschaften sind die MEP-Werke München. Diese haben im Sommer 2018 ihr Geschäftsmodell umgestellt und bietet demnach die Solaranlagen nun auch zum Kauf an. Folge der Umstellung von einem Miet- auf ein Eigentumsmodell sei, dass die Projektgesellschaften die Zins- und Rückzahlungen an die Emittentin derzeit nicht leisten können. Die Konsequenz daraus ist, dass es zu Forderungsausfällen kommen kann und die te Solar Sprint IV dann ggf. ihren Zinszahlungen und Rückzahlungen gegenüber den Anlegern nicht nachkommen kann. Mit anderen Worten drohen die Forderungen der Anleger auszufallen.
Rechtsanwalt Buerger ist mit der speziellen Problematik und den hohen Risiken bei Nachrangdarlehen bestens vertraut. Die Erfahrung zeigt, dass es für die Anleger oft einen Ausweg gibt. Dazu kann zunächst geprüft werden, ob der Rangrücktritt überhaupt wirksam vereinbart wurde. Vorformulierte Klauseln in den AGB sind häufig unwirksam, weil sie intransparent sind und den Anleger unangemessen benachteiligen.
Zudem können sich die Anlageberater und Vermittler schadensersatzpflichtig gemacht haben, wenn sie die Anleger nicht umfassend über ihre Risiken und insbesondere über das Totalverlustrisiko aufgeklärt haben. „Nachrangdarlehen sind eine hoch riskante Kapitalanlage. Im Insolvenzfall drohen die Anleger komplett leer auszugehen, weil zunächst die Forderungen aller anderen Gläubiger bedient werden. Über diese Risiken müssen die Anleger umfassend aufgeklärt werden“, erklärt Rechtsanwalt Buerger.
Schadensersatzpflichtig können ggf. auch Gesellschafter und Geschäftsführer sein, wenn sie z.B. gegen einschlägige Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) verstoßen haben.
Mehr Informationen: https://www.nachrangdarlehen.net/