Die Beauftragung eines Handwerkers: Darauf sollten Sie als Verbraucher achten

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Sie haben einen Handwerker beauftragt, die Arbeit ist erledigt, aber im Nachhinein stellen sich Mängel heraus? Nun geht das eigentliche Problem erst los, denn im blödesten Fall droht nun ein Rechtsstreit, der für beide Parteien kräftezehrend ist. Um diese Situation zu vermeiden, klären wir auf, worauf Sie bei der Beauftragung eines Handwerkers achten sollten.

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Bereits vor dem Auftrag geht die eigentliche Arbeit los.Erteilen Sie den Auftrag für den Handwerker so genau wie nur möglich. Am besten wird der Umfang dabei schriftlich geregelt sowie auch die genaue Vergütung und der Ausführungstermin. Handelt es sich um eine Absprache vor Ort, sollten Sie dafür sorgen, dass Sie einen eigenen Zeugen einsetzen. Ein Zeuge ist generell auch dann eine gute Idee, wenn Sie beispielsweise über das Internet einen Handwerker vor Ort gefunden und anschließend das Gefühl haben, dass es sich um einen unseriösen Handwerker-Notdienst handelt. Hier ist Vorsicht geboten, da häufig eine viel zu hohe Rechnung veranschlagt wird.

Sofern kein Zeitdruck herrscht, ist es immer sinnvoller, mehrere Kostenvoranschläge einzuholen.

“In einen Kostenvoranschlag gehören unter anderem auch die benötigten Materialien und alle Details der Leistungen”, so ein Sprecher von Rosentaler Schrauben, einem von der Max Witte GmbH betriebenen Online-Shop. Anhand der ausgeschriebenen Stunden- und Materialpreise lassen sich die Angebote mehrere Firmen vergleichen. Sofern vorher nicht ausdrücklich eine Vergütung vereinbart ist, sind Kostenvoranschläge für Sie kostenlos. Prüfen Sie bei einem Angebot allerdings nicht nur den Preis, sondern auch den Inhalt. Benötigen Sie diese Leistungen überhaupt und sind alle Materialien und gewünschten Leistungen aufgeführt?

Während der Ausführung ist der Handwerker verpflichtet, “wesentlich höhere Kosten” unverzüglich mitzuteilen, sofern sich dies erst während der Arbeit herausstellt. Hierbei gibt es eine festgelegte Grenze. Wenn die Kosten mehr als 15 bis 20 Prozent über den vorher vereinbarten Kosten liegen, darf der Auftraggeber den Vertrag kündigen, allerdings werden bereits erbrachte Leistungen bezahlt. Um dieses Problem zu vermeiden, sollten Sie einen Festpreis vereinbaren, der nicht überschritten werden darf.

Behalten Sie auch die Fortschritte des Handwerkers im Blick, da diese in Verzug geraten, wenn sie einen fest vereinbarten Termin nicht halten. Bei Verzögerungen wird in der Regel eine Frist von ein bis zwei Wochen gesetzt. Sofern der Handwerker selbst die zeitliche Verzögerung provoziert oder verursacht hat, haben Sie unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz. Das gilt allerdings nicht, wenn der Handwerker schwer erkrankt ist oder wenn vorher benötigte Arbeiten eines anderen Fachbereiches nicht ausgeführt wurden. Auch hier gilt: Bereits im Vorfeld schriftlich eine Vertragsstrafe vereinbaren, wenn es zu einer Überschreitung des vereinbarten Termins kommt.

Prüfen Sie nach der Erbringung der Leistung, ob diese ordnungsgemäß ausgeführt wurden. Rein rechtlich bedeutet diese Abnahme, dass Sie die Leistung (im Wesentlichen) billigen. Hierfür ist es nötig, das Werk entsprechend ausgiebig zu prüfen, um bei eventuellen Mängeln sofort eine Nachbesserung zu vereinbaren. Ein Teil der Rechnung kann bis zur Beseitigung des Mangels einbehalten werden. Auch hier sollten Sie den Mangel schriftlich (möglichst auch mit Foto) dokumentieren.

Sofern der Handwerker die Mängel in einer angemessenen Zeit nicht erledigt, können Sie selbst aktiv werden oder eine Firma beauftragen. Diese Kosten müssen nicht Sie, sondern der ursprüngliche Vertragspartner zahlen. Wichtig ist, dass Sie den Handwerker schriftlich auffordern, dass der Mangel innerhalb von ein bis zwei Wochen beseitigt wird.

Sobald die geleistete Arbeit abgenommen ist, beginnt die Verjährungsfrist. Diese ist unterschiedlich lang und kann zwischen zwei und fünf Jahren liegen.

Sollte es zu Problemen mit einem Handwerker kommen, kann sowohl die Verbraucherzentrale als auch ein Anwalt helfen. Bei den Berufsverbänden oder Handwerkskammern sind zudem Schlichtungsstellen zu finden, wobei auch die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle häufig Schlichtungen durchführt.

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