Zum Aktenzeichen VIII ZR 78/18 sollte es im Frühjahr 2019 ein erstes BGH-Urteil zum Dieselskandal geben. Der Fahrer eines von Manipulationen betroffenen Skodas hatte sich durch die Instanzen geklagt. Besonderheit dieses Verfahrens: Der Mann wollte das Auto nicht zurückgeben, sondern nur vom Händler den entstandenen Schaden ersetzt bekommen.
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Am 11. Dezember 2018 dann die Schlagzeile: Das Verfahren zum Aktenzeichen VIII ZR 78/18 ist abgesagt – ein hier von Verbrauchern sehnsüchtig erwartetes erstes Urteil zum Dieselskandal wird es nicht geben, weil der Kläger seine Revision zurückgenommen hat – offensichtlich angesichts eines nicht abzulehnenden Vergleichsangebotes des Volkswagenkonzerns.
Wirklich schade, denn es wäre die erste Verhandlung über eine Diesel-Klage in letzter Instanz am BGH gewesen. (Az. VIII ZR 78/18)
Im aktuellen Fall ging es um einen 2013 gekauften und vom Abgasskandal betroffenen Skoda mit EA189-Motorisierung. Er klagte gegen den Händler und verlangte einen Preisnachlass. Durch die veränderte Motorsoftware seien ihm technische Nachteile entstanden, zudem wollte er sich mit dem Wertverlust auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht abfinden. Der Mann unterlag vor Landgericht und Oberlandesgericht.
Ein Urteil wird es nicht geben. In Vergleichen dieser Art soll in aller Regel der Abschluss eines Verfahrens und damit ein höchstrichterlichtes Urteil vermieden werden. An so einer Vermeidung hat eigentlich nur der beklagte Händler, bzw. der VW-Konzern ein Interesse.