Die unterschiede zwischen außerordentlicher und fristloser Kündigung

Bei der Kündigung gibt es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer viel zu beachten. Sie können von Ihrem Chef ordentlich, aus betrieblichen Gründen, verhaltens- und personenbedingt sowie fristlos und außerordentlich gekündigt werden. Im nachfolgenden Beitrag gehen wir der Frage nach, ob es Unterschiede zwischen einer außerordentlichen Kündigung und einer fristlosen Kündigung gibt.

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Was ist eine fristlose Kündigung?

Wenn Ihnen Ihr Chef fristlos kündigt, will er das bestehende Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden. Das bedeutet für Sie, dass Ihnen die Weiterarbeit ab Erhalt der Kündigung untersagt ist. Entscheidend hierbei ist, dass aus der Angabe “fristlos” lediglich die Konsequenz der Kündigung hervorgeht, nicht aber die Ursache. Indes muss einer fristlosen Kündigung ein schwerwiegender Grund vorausgegangen sein. Nicht zuletzt, weil die sofortige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für Sie als Arbeitnehmer einschneidende Folgen nach sich zieht. Bei jeder anderen Kündigung muss der Arbeitgeber gewisse Fristen einhalten und Ihnen damit Zeit zur Suche einer neuen Stelle geben.

Wie kommt es zu einer außerordentlichen Kündigung?

Der Begriff außerordentliche Kündigung weist darauf hin, dass kein normaler Kündigungsgrund vorliegt, sondern eben ein außerordentlicher Grund. Ein Arbeitgeber kann sich für die außerordentliche Kündigung entscheiden, wenn er von Ihnen bestohlen, vor den Kollegen oder in der Öffentlichkeit beschimpft oder tätlich angegangen wurde. Für den Chef ist es in einer derartigen Situation unzumutbar, Sie weiterhin zu beschäftigen. Eine außerordentliche Kündigung ist also eine fristlose Kündigung, die im Vorfeld auch keiner Abmahnung bedarf.

Angenommen, Sie wurden von Ihrem Arbeitgeber außerordentlich, beziehungsweise fristlos gekündigt, ohne sich über ein besonders gravierendes Fehlverhalten bewusst zu sein, benötigen Sie rechtlichen Beistand. Ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Fachanwalt wie auf daniela-carl.de ersichtlich, hilft Ihnen bei der außerordentlichen Kündigung bis hin zur gerichtlichen Auseinandersetzung.

Im Idealfall wenden Sie sich schon beim Erhalt einer Abmahnung oder bei einer angedrohten fristlosen Kündigung an die Kanzlei Daniela Carl in Düsseldorf. Sie können durch kompetenten Rechtsbeistand, der zu Unrecht ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung widersprechen und vermeiden nachfolgend erklärte Konsequenzen.

Eigenes Verschulden

Wenn Ihnen außerordentlich respektive fristlos gekündigt wurde, haben Sie Ihrem Chef wahrscheinlich Gründe für sein Handeln geliefert und die Situation selbst verschuldet. So sieht es jedenfalls die Agentur für Arbeit, von der Sie erst nach Ablauf einer Sperrfrist Arbeitslosengeld beziehen können.

Ihr Arbeitgeber kann Ihnen fristlos kündigen, wenn Sie beispielsweise mehrmals unentschuldigt von der Arbeit fernbleiben oder gar eigenmächtig Ihren Urlaub antreten. In derartigen Fällen muss der fristlosen Kündigung jedoch eine Abmahnung vorangehen. Fristlos kann der Chef Sie kündigen, wenn Sie Ihr Verhalten nach der Abmahnung nicht ändern. Es handelt sich hierbei um eine fristlose Kündigung mit verhaltensbedingter Ursache. In jedem Fall muss ein schwerwiegender beziehungsweise außerordentlicher Grund für eine fristlose Kündigung vorliegen.

Anderweitige Kündigungsgründe

Bei einer ordentlichen Kündigung können betriebliche oder personenbedingte Gründe ausschlaggebend sein. Sie haben ein Recht darauf, den jeweiligen Kündigungsgrund zu erfahren, und Ihr Arbeitgeber muss gesetzlich festgelegte Fristen einhalten. Befinden Sie sich jedoch in der Probezeit, muss Ihr Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund angeben und die Kündigungsfrist liegt in der Regel bei maximal zwei Wochen. Ausschlaggebend sind die Vereinbarungen im jeweiligen Arbeitsvertrag.

Bei jeder ungerechtfertigt anmutenden Kündigung sollten Sie sich an einen kompetenten Fachanwalt wenden, um zu Ihrem Recht zu kommen.

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