Der Bundesgerichtshof hat zum Aktenzeichen XI ZR 309/16 festgestellt, dass Klauseln in Sparkassen-AGB unwirksam sind, wenn Kunden nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen darf. Die Richter sind der Auffassung, dass solche Aufrechnungen auch möglich sein müssen, wenn das Verfahren um einen Widerruf noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Der XI. Zivilsenat des BGH sieht in der als zweifelsfrei unzulässig bewerteten Klausel eine unzulässige Erschwerung der Ausübung des Widerrufsrechts, da auch die damit einhergehenden Rückabwicklungsansprüche von der Klausel umfasst sind.
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Aus der Pressemitteilung des BGH zum AZ XI ZR 309/16: „Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel „Nummer 11 ‚Aufrechnung und Verrechnung'“ in folgender Form unzulässig ist: „Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“
Allerdings gilt dies nur bei Verbrauchergeschäften. Dabei hat mit dem LG Ravensburg schon ein erstes Landgericht im Nachgang zu dieser Entscheidung ein Urteil gefällt, dass einen Widerspruch eines Immobiliardarlehens auch auf Basis dieses neuen „Widerrufsjokers“ legitimiert hat.
Gegen die Sparkassen-AGB hatte ein Verbraucherschutzverband. In der vorangegangenen Verfahrenshistorie hatte das Landgericht der Klage stattgebeben, die nächste Instanz hatte zu abgewiesen.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt und dieser nicht standhält. Denn nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den Vorschriften der §§ 355 ff. BGB -und damit insbesondere von der Vorschrift des § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB – soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.
Bei den gesetzlichen Vorgaben für das Widerrufsrecht handelt es sich damit um halbzwingendes Recht zu Gunsten des Verbrauchers. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen diesen mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die angefochtene Klausel erfasst auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen kann. Hierin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts.
Vorinstanzen der Entscheidung XI ZR 309/16
- LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 17. November 2015 – 7 O 902/15
- OLG Nürnberg – Urteil vom 28. Juni 2016 – 3 U 2560/15
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