Rechtsanwalt Niermann von www.toeterloeh44.de berichtet auf Facebook:
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Von schnellen und anonymen Autokäufen von privat zu privat ist dringend abzuraten, wenn man nicht sicher ist, dass das Fahrzeug dem Verkäufer auch wirklich gehört und auch sonst Umstände vorliegen, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Vorgangs Anlass bieten.
Das Landgericht Paderborn hat nämlich entschieden, dass bei einem Autokauf nur guter Glauben vorliegt, wenn der Käufer sich vorher über den Eigentümer des Fahrzeugs und seine Berechtigung vergewissert hat. Im Fall wurde der Ford Ka, der zuvor von einer Mietwagenfirma an ein Unternehmen vermietet wurde, gestohlen und an die Beklagte mit gefälschten Papieren weiter veräußert, die zuvor im Original bei einem Straßenverkehrsamt entwendet wurden. Die Übergabe führte eine andere Person als die im Fahrzeugbrief genannte durch. Der betrügerische Verkäufer erklärte dies damit, dass der Wagen der Mutter seiner Lebensgefährtin gehören würde, seine Lebensgefährtin ihn genutzt hätte und ihn jetzt wegen eines Studiums nicht mehr benötigte. Eigentlich eine nachvollziehbare Geschichte.
Bezugspunkt des guten Glaubens ist aber das Eigentum an der zu übereignenden Sache, nicht die Berechtigung zur Verfügung über sie, so das Landgericht.
Das Fahrzeug muss nun an den ursprünglichen Eigentümer, die Mietwagenfirma, zurückgegeben werden. Der Kaufpreis von 7.500 €, der deutlich unter Marktwert war, ist somit verloren.
RA Kai-Friedrich Niermann
Paderborn