Mangelhafte Diesel: Wichtige Fristsetzung

Ein Urteil des Oberlandesgerichtes Köln (Az. 27 U 13/17) bewegt derzeit die Gemüter: Im Abgasskandal gibt es endlich ein OLG-Urteil, das konsequent verbraucherfreundlich ausfällt und einen Händler zur Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs verpflichtet. Allerdings: der Kern des Urteils befasst sch nicht allein mit der generellen Rücknahmeverpflichtung eines Händlers im Abgasskandal, sondern mit der Frage: „Wie lange ist es dem Käufer eine Gebrauchsgutes zuzumuten, auf die Abschaltung eines definitiv vorhandenen Mangels zu warten?“

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Die Kölner Richter entschieden in zweiter Instanz ohne eine Revision zuzulassen: Sechs Monate sind zu lang. Leider versäumte es der Senat, klar festzulegen, wie lange die Frist sein darf. Der Käufer hatte eine selbst gesetzte Frist von 3,5 Wochen vertreichen lassen und erst geklagt, nachdem der Händler das notwendige Update auch nach 6 Monaten nicht liefern konnte.

Die Wahrheit liegt irgendwo dazwischen.

Für was steht das Urteil jetzt?

1. Ein OLG hat die Mangelhaftigkeit nach Verkündung eines Zwangsrückrufes erkannt
2. Das Urteil ist rechtskräftig
3. Ein Mangel ist ein Rückgabegrund, wenn der Händler diesen nicht in angemessener Zeit abstellen kann.

Um den verhandelten VW EOS 2,0 TDI geht es heute schon lange nicht mehr. Für Autos mit EA189 Motor stehen alle notwendigen Updates zur Verfügung, um die Zulassungsfähigkeit wieder herzustellen.

Anders sieht es aktuelle bei den betroffenen Modellen von BMW, beim VW Touareg, bei Cayenne und Macan sowie bei ALLEN Audi 6-Zylinder Diesel-Modellen aus. Auch Besitzer von Mercedes Vito 116 sowie GLC 220d und 220er Dieseln der C-Klasse (Schadstoffklasse 6) sollten Betroffene nicht auf wichtige Rechtsmittel verzichten und ihren Händlern eine Frist setzen.

Bei betroffenen PKW liegt die Ausgangsbasis wie im Fall 27 U 13/17 gegeben. Betroffene Fahrzeugbesitzer sollten daher zeitnah und möglichst noch heute ihren Händler auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zulassungsfähigkeit wieder herzustellen – unabhängig davon, ob später geklagt wird oder nicht.

Mitgliedern der IG Dieselskandal steht ein dazu eine anwaltliche Erstberatung zu.

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