4 O 187/17 – Urteil zu Negativzinsen gegen Volksbank Reutlingen

In einem aktuellen Urteil – 4 O 187/17 – zu Negativzinsen hat das Landgericht Tübingen ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt. Fazit: Minuszinsen dürfen von der Volksbank Reutlingen nicht nachträglich ins Vertragswerg eingewoben werden und nicht erhoben werden, wenn dies nicht ausdrücklich in den Geschäftsbedingungen verankert ist.

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4 O 187/17 ist richtungsweisendes Urteil

Die Volksbank Reutlingen hatte Negativzinsen erhoben und hatte die Kleinanleger und die Eigentümer von Girokonten in einem Preisaushang über mögliche Strafzinsen in Höhe von 0,5 Prozent auf Tagesgeld ab 10.000 Euro sowie das Guthaben von Girokonten informiert.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte dagegen und blieb auch dabei, als die Volksbank Reutlingen auf die Negativzinsen verzichtete. Der weitere Streit entbrannte an der Tatsache, dass die Volksbank nicht dauerhaft auf ihr angebliches Recht, Negativzinsen zu berechnen, verzichten wollte. Eine entsprechende Unterlassungserklärung wurde nicht unterzeichnet.

Die Unterlassungsklage hatte Erfolg, allerdings bestehen noch Unklarheiten bezüglich der konkreten Inhalte, da die Urteilsbegründung noch nicht vorliegt.

Banken stellen sich derzeit auf die Position, dass sie Negativ-Zinsen weiterleiten darf, wenn die Zentralbank ihrerseits Negativzinsen von den Banken fordert

Negativzinsen sind schon Realität: So kassiert die Skatbank 0,4 Prozent Zinsen bei Guthaben auf Tagesgeldkonten von mehr als 500.000 Euro. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht informieren Kunden deutscher Banken über ihre Rechte.

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