Kündigung Forward-Darlehen – Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung entscheidend

Nach § 489 BGB kann ein Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens ganz oder teilweise kündigen. Dies gilt allerdings nicht bei Forward-Darlehen.

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„Nach einer Entscheidung des OLG München beginnt die Zehn-Jahres-Frist bei Forward-Darlehen mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung und nicht erst, wenn die neue Vereinbarung tatsächlich wirksam wird und die neue Zinsbindung in Kraft tritt“, erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei AJT in Neuss. „Diese Entscheidung stärkt die Verbraucher, die ihr Darlehen auch bei einer solchen Anschlussfinanzierung früher kündigen können“, so Rechtsanwalt Jansen weiter.

Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 24. April 2017 (Az.: 19 U 4269/16) hat für die Praxis erhebliche Bedeutung. Denn mit der Anschlussfinanzierung möchte sich der Darlehensnehmer einen bestimmten Zinssatz für die Zukunft sichern. Dafür zahlt er in der Regel auch einen gewissen Aufschlag. Entwickeln sich die Zinsen aber anders als erwartet, ist diese Vereinbarung für den Darlehensnehmer natürlich unerfreulich, da er dann einen höheren Zinssatz zahlt als eigentlich am Markt verlangt wird.

„Zwischen Banken und Verbrauchern ist daher oft strittig, wann das Forward-Darlehen gekündigt werden kann. Das OLG München stellte eindeutig klar, dass der Zeitpunkt der Vertragsvereinbarung für die Frist maßgeblich ist und nicht erst der Ablauf der vorherigen Zinsbindungsphase“, so Rechtsanwalt Jansen.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatten die Darlehensnehmer 2007 ein Forward-Darlehen abgeschlossen. Die neuen Konditionen sollten erst 2011 wirksam werden. Schließlich kündigten die Verbraucher das Darlehen zum 14. Dezember 2017 unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Bei der Einhaltung des Zehn-Jahres-Zeitraums sei auf den Zeitpunkt der Vertragsvereinbarung vom Dezember 2007 abzustellen. Die Bank war anderer Meinung. Sie wollte auf das Wirksamwerden der neuen Zinsbindung am 1. April 2011 abstellen. Dann wäre der Zehn-Jahres-Zeitraum nicht abgelaufen und das Darlehen noch nicht kündbar.

Das OLG München entschied zu Gunsten der Verbraucher. Der Zehn-Jahreszeitraum beginne auch bei einer vorzeitigen Vertragsverlängerung mit dem Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung, so das OLG. „Für die Darlehensnehmer kann diese Entscheidung einige Tausend Euro wert sein, da sie ihren Darlehensvertrag früher kündigen und vom niedrigen Zinssatz profitieren können“, sagt Rechtsanwalt Jansen.

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