Unrechtmäßige Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung – Chance für Versicherungsnehmer

Privat Krankenversicherte können nach einem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27.09.2017 auf eine ordentliche Rückerstattung hoffen. Nach Ansicht des LG Potsdam hat die Axa die Beiträge zur privaten Krankenversicherung über Jahre unrechtmäßig erhöht. „Das dürfte allerdings nicht nur für die Axa, sondern auch für andere Versicherer gelten“, sagt Rechtsanwalt Florian Hitzler, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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Dabei geht es zunächst nicht darum, dass die Beiträge in der PKV gestiegen sind. „Der Versicherer kann die Beiträge anpassen. Allerdings muss ein unabhängiger Treuhänder die Prämienanpassung absegnen. Voraussetzung ist die Unabhängigkeit des Treuhänders, d.h. er darf nicht den überwiegenden Teil seiner Einkünfte von dem Versicherungskonzern beziehen“, erklärt Rechtsanwalt Hitzler. Genau diese Unabhängigkeit des Treuhänders war bei der Axa nach Überzeugung des LG Potsdam aber nicht gegeben.

Damit hat das LG Potsdam das erstinstanzliche Urteil des AG Potsdam im Wesentlichen bestätigt. Der Treuhänder, der die Beitragsanpassungen absegnen muss, sei befangen gewesen, da er den überwiegenden Teil seiner Gesamteinkünfte von der Axa beziehe. Die Unabhängigkeit sei damit nicht mehr gegeben. Der klagende Versicherungsnehmer erhält damit seine zu viel geleisteten Beiträge zzgl. Zinsen zurück.

„Diese Problematik dürfte sich auch bei anderen Versicherern ergeben. Wurden die Beiträge unzulässig erhöht, kann der Versicherungsnehmer die zu viel gezahlten Prämien zurückverlangen. Dabei kann es schnell um mehrere tausend Euro gehen“, so Rechtsanwalt Hitzler. Allerdings wird am Ende voraussichtlich der BGH entscheiden müssen. Denn die Axa hat die Revision bereits angekündigt.

„Treuhänder müssen Beitragserhöhungen überprüfen. Gleichzeitig werden sie aber auch vom Versicherungskonzern dafür bezahlt. Da kann es um die Unabhängigkeit schnell geschehen sein. Wahrscheinlich wird der BGH entscheiden müssen, wie hoch der Anteil der Zahlungen des Versicherungskonzerns an den Gesamteinkünften des Treuhänders sein darf, damit seine Unbefangenheit noch gegeben ist. Sollte sich der BGH der Potsdamer Rechtsprechung anschließen, könnten auf die Versicherer Klagen in Millionenhöhe zukommen“, so Rechtsanwalt Hitzler.

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