Neckermann Neue Energien AG: Schadensersatz wegen unwirksamer Klauseln

Marlene Neckermann dürfte es oft bereut haben, dass sie ihren guten Namen für eine dubiose Geschäftsidee hergegeben hat. Verständlich, dass sie der Namensverwendung inzwischen widersprochen hat. So einfach ist es für die Anleger, die in Nachrangdarlehen der Neckermann Neue Energien AG investiert haben, nicht. Sie vertrauten auf den guten Namen und hofften auf hohe Renditen.

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Doch Neckermann Neue Energien hatte mit dem Versandhaus nichts zu tun und auf Auszahlungen warteten die Anleger am Ende vergeblich. Das gilt ebenso für die Anleger der Sunrise Energy GmbH oder der Bio Block Kraft GmbH.

Rechtsanwalt Ralf Buerger ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und hat schon diverse Urteile gegen die Neckermann Neue Energien AG, die Sunrise Energy GmbH oder die Bio Block Kraft GmbH erwirkt, um den Anlegern zu ihrem Geld zu verhelfen. „Viele Anleger unterschätzen immer wieder, dass Nachrangdarlehen eine äußerst riskante Geldanlage sind und im Insolvenzfall der Totalverlust drohen kann, da die Forderungen der Anleger nachrangig behandelt werden“, so der erfahrene Rechtsanwalt aus Hagen.

Allerdings ist es strittig, ob die Nachrangigkeit in den Verträgen überhaupt wirksam vereinbart wurde. Ist das nicht der Fall, werden die Forderungen auch nicht nachrangig behandelt. Rechtsanwalt Buerger klärt auf: „Vielfach wurde der Rangrücktritt in vorformulierten Klauseln in den AGB versteckt. Das heißt aber auch, dass sie der Prüfung unterliegen und unwirksam sind, wenn sie den Anleger, bei Nachrangdarlehen ist das der Darlehensgeber, unangemessen benachteiligen oder die Formulierungen gegen das Transparenzgebot verstoßen. Dann wäre die Nachrangigkeit beendet und gleichzeitig könnten auch Schadensersatzansprüche entstanden sein.“

Die Klauseln müssen so verständlich formuliert sein, dass dem Anleger klar ist, dass er mit den Nachrangdarlehen eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechenden Haftungsrisiken eingeht und er sein investiertes Geld vollständig verlieren kann. „Allerdings sind die Klauseln in der Regel nicht so eindeutig formuliert und lassen den Anleger über die Folgen im Unklaren. Zudem liegt auch eine unangemessene Benachteiligung vor, da der Anleger z.B. auch schon vor einer Insolvenz hinter die Ansprüche anderer Gläubiger zurücktritt.“

Neben der Unwirksamkeit des Rangrücktritts können sich aus unwirksamen Klauseln auch Schadensersatzansprüche der Anleger ergeben. Denn das Unternehmen, z.B. die Neckermann Neue Energien AG, wäre dann ggfls. als ein erlaubnispflichtiger Finanzdienstleister zu sehen, der nicht über die notwendige Genehmigung für Einlagengeschäfte verfügt. Ebenso hätten die Vermittler eine Genehmigung für die Vermittlung der Einlagengeschäfte haben müssen. „Ohne diese Genehmigung stehen sowohl die Unternehmensverantwortlichen als auch die Vermittler in der Schadensersatzpflicht“, erklärt Rechtsanwalt Buerger.

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