LG Stuttgart stellt Fehler in Widerrufsbelehrung der DSL Bank in einem Darlehensvertrag vom 18.01.2007 fest

Das Landgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 13.09.2017 – 21 O 10/17 – festgestellt, dass eine Standard-Widerrufsbelehrung der DSL Bank aus einem Darlehensvertrag vom 18. Januar 2007 einen schwerwiegenden Fehler aufweist. Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung fĂŒhre dazu, dass die KlĂ€ger ihr Widerrufsrecht nach ĂŒber acht Jahren noch wirksam ausĂŒben konnten.

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„Wir wollten argumentativ eigentlich noch auf einen weiteren Fehler hinaus, der der DSL Bank ebenfalls unterlaufen war“, sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN RechtsanwĂ€lte. Auf diesen Fehler habe nach EinschĂ€tzung von Hahn das Urteil ebenfalls gestĂŒtzt werden können. Hier habe das Landgericht offensichtlich nicht „ran“ gewollt und das Urteil auf die fehlerhafte Widerrufsbelehrung gestĂŒtzt. „WĂ€re das Landgericht der weiteren Argumentation von uns gefolgt, hĂ€tte dies zu einer „Klagelawine“ fĂŒhren können“, so Hahn weiter. „Es ist in der bundesdeutschen Bevölkerung kaum bekannt, dass auch Immobiliendarlehen, die vor dem 11.06.2010 geschlossen wurden, noch immer rechtswirksam widerrufen werden können. Voraussetzung hierfĂŒr ist, dass ein Vertragsschluss ohne Filialbesuch erfolgte. Diese Konstellation betrifft nicht nur die DSL Bank, sondern auch die ING-DiBa AG“, verrĂ€t Hahn. Anwaltlich zu prĂŒfen ist sodann, ob die Bank dem Kunden alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen erteilt hat. Daran fehlt es laut Hahn fast immer.

Wirtschaftlich bedeutet ein wirksamer Widerruf insbesondere, dass die Bank beispielsweise keine VorfĂ€lligkeitsentschĂ€digung verlangen kann, wenn eine Immobilie wegen Umzugs, Scheidung oder gĂŒnstigen MarktverhĂ€ltnissen verkauft wird. Wenn die VorfĂ€lligkeitsentschĂ€digung bereits vor lĂ€ngerer Zeit gezahlt wurde, erhĂ€lt der Bankkunde unter anderem diese verzinst zurĂŒck. „Da in den FĂ€llen des Widerrufs ein Anspruch der Bank auf VorfĂ€lligkeitsentschĂ€digung nicht besteht, eröffnet sich fĂŒr einen Bankkunden bei nicht abgelösten Darlehen damit die Chance, mit der finanzierenden Bank in Verhandlungen ĂŒber neue Konditionen zu treten, um das aktuell niedrige Zinsniveau fĂŒr sich zu nutzen“, so Hahn abschließend. Eine PrĂŒfung der Widerrufbarkeit von DarlehensvertrĂ€gen bietet HAHN RechtsanwĂ€lte aufgrund der hohen Spezialisierung der Kanzlei allen betroffenen Verbrauchern kostenfrei an.

Mehr Informationen: https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen

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