Geldsegen für Unternehmen – Bearbeitungsgebühren bei Gewerbedarlehen können zurückverlangt werden

Eine wegweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofs könnte vielen Unternehmern, Selbstständigen, Gewerbetreibenden und wohl auch Kommunen unverhofftes Geld in die Kasse spülen. Nach aktuellen Urteilen des BGH vom 4. Juli 2017 dürfen Banken bei der Vergabe von Gewerbedarlehen keine zusätzlichen Bearbeitungsgebühren verlangen (Az.: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).

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„Unternehmer und Kommunen müssen sich die Tragweite dieser BGH-Entscheidung bewusst sein. Sie können zu Unrecht erhobene Kreditbearbeitungsgebühren für die vergangenen drei Jahre von ihrer Bank zurückfordern. Gerade bei gewerblichen Darlehen können da schnell Summen von mehreren Tausend Euro zusammenkommen“, sagt Rechtsanwalt Albert Rossel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Dortmund.

Konkret ging es in den Verfahren vor dem BGH um Kreditverträge, die Unternehmer mit ihrer Bank abgeschlossen hatten. Die Verträge enthielten Klauseln, nach denen die Bank laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren verlangen konnten. Derartige Klauseln seien unwirksam, entschieden die Karlsruher Richter, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Kreditnehmers darstellen. Ähnlich hatte der BGH auch schon zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten entschieden. Mit den aktuellen Urteilen stellt er Verbraucher und Unternehmer gleich. Heißt: Auch ein Gewerbetreibender werde durch diese zusätzlichen Bearbeitungsgebühren benachteiligt. Argumente, dass ein Unternehmer aufgrund seiner Geschäftserfahrung anders zu behandeln sei, erteilte der BGH eine klare Absage. „Die Vergabe von Krediten liegt im ureigenen Interesse der Banken. Dafür erhält sie schon Zinsen. Die Kosten für die Bearbeitung darf sie nicht auch noch auf ihre Kunden abwälzen“, erklärt Rechtsanwalt Rossel.

Für die Unternehmer bedeutet dies, dass sie zu Unrecht erhobene Bearbeitungsgebühren zzgl. Zinsen von den Banken zurückverlangen können. Dabei ist die dreijährige Verjährungsfrist zu beachten. Das bedeutet, dass Forderungen aus dem Jahr 2014 noch bis Ende dieses Jahres geltend gemacht werden können. Ansprüche aus 2015 noch bis Ende 2018. Das setzt sich sukzessive fort.

Rechtsanwalt Rossel: „Es muss damit gerechnet werden, dass die Banken die Bearbeitungsgebühren nicht freiwillig zurückzahlen werden. Die Rechtslage ist in den meisten Fällen aber eindeutig und die Forderungen lassen sich in der Regel durchsetzen.“

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