Jegliche Form von Werbung in automatisierten Kundenanschreiben ist zu unterlassen. Arno Lampmann, Fachanwalt fĂŒr gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR, Kanzlei fĂŒr Marken, Medien, Reputation mahnt auch angesichts eines neuerlichen Urteils deutlich zur Vorsicht, wenn man Ă€rgerliche Abmahnungen vermeiden will. Das Amtsgericht Bonn hatte in einem aktuellen Fall entschieden, dass in automatisierten Antwortmails wie z.B. EingangsbestĂ€tigungen auf eine Kundenanfrage keine Produkt- oder Servicewerbung verbreitet werden darf (AG Bonn, Urteil v. 01.08.2017, Az. 104 C 148/17).
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Streitthema war der Satz plus Homepage-Link âWie schĂŒtzen Sie sich und Ihre Daten vor Cyberkriminellen und anderen Bedrohungen? Wir zeigen Ihnen, worauf Sie im digitalen Alltag achten sollten!â Laut Meinung des Amtsgerichts lag keine Genehmigung zum Versand solcher Botschaften vor, dafĂŒr aber ein VerstoĂ gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
Da der KlĂ€ger kein Mitbewerber war konnte diese Rechtsnorm zwar nicht herangezogen werden. Das Amtsgericht stellte klar, dass unverlangte E-Mailwerbug auch einen rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des KlĂ€gers darstellt und damit nach § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu unterlassen ist…
Lampmann: âDas kann man durchaus kritisch sehen, formaljuristisch geht die Klage aber völlig in Ordnung, denn durch unaufgeforderte Werbung darf der KlĂ€ger sich in in seiner geschĂŒtzten PrivatsphĂ€re gestört fĂŒhlen.â Das Amtsgericht hat auch keine neuen Rechtswege bestritten und folgt mit dem Urteil der aktuellen gĂ€ngigen Rechtsprechung â auch des Bundesgerichtshofes. Dieser hatte in einem Ă€hnliche Fall entsprechend entschieden. Hier hatte allerdings ein KlĂ€ger sich konkret gegen den Empfang unerwĂŒnschter Botschaften ausgesprochen und trotzdem Post erhalten. Das Amtsgericht Bonn erweiterte diesen Rahmen und bekrĂ€ftigte, dass jede ungefragt erhaltene Werbung unzulĂ€ssig ist und eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt.
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