Ist ein Dienstfahrrad absetzbar?

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Immer wieder eine interessante Frage: „Ist ein Dienstfahrrad absetzbar?“ Staus, rote Ampeln, im Schneckentempo vorwärts – die tägliche Fahrt mit dem Auto kann schon an den Nerven zehren. Mit dem Fahrrad geht es oft schneller und auch stressfreier. Zudem gibt es auch die Möglichkeit statt eines Dienstwagens ein Dienstfahrrad privat zu nutzen. Bei immer mehr Mitarbeitern und verantwortlichen Chefs entwickelt sich ein Umweltbewusstsein und der Wunsch, nach Möglichkeit auf den Einsatz des Dienstwagens verzichten zu können. Was liegt das näher als ein Dienstfahrrad?

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Das Modell des Dienstwagens ist bekannt. Wer seinen Dienstwagen privat nutzt, muss diesen geldwerten Vorteil mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises versteuern, zumindest wenn er kein Fahrtenbuch führen möchte. Dieses Modell gibt es auch für Dienstfahrräder, die seit 2012 steuerlich ähnlich wie Dienstautos behandelt werden – allerdings weitere steuerliche Vorzüge bieten.

Dienstfahrrad absetzbar? Auch hier gilt die 1%-Regel

Rechtsanwalt Markus Jansen, Partner der Kanzlei AJT, erklärt: „Für das Dienstrad gilt die gleiche 1%-Regelung wie beim Dienstwagen. Allerdings entfällt der 0,03-prozentige Aufschlag pro Entfernungskilometer für den Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz. Das heißt die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer kann bei der Nutzung des Dienstrads weiterhin in der Steuererklärung voll geltend gemacht werden.“ Eine Einschränkung davon gibt es bei E-Bikes, wenn diese schneller als 25 km/h sind.

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ergeben sich durch die Nutzung von Diensträdern Vorteile. Der Arbeitnehmer kann auf diese Weise ein hochwertiges Rad nutzen, das er sich privat möglicherweise gar nicht hätte leisten können. Der Arbeitgeber kann die Anschaffung des Dienstrads und die laufenden Ausgaben dafür als Betriebskosten absetzen. Ebenso wie beim Dienstwagen kann der Arbeitgeber auch bei Diensträdern Leasing-Angebote nutzen.

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