Abzocker bestehen auf Geld für das zweite Jahr

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Die Chemnitzer Rechtsanwaltskanzlei Schulze & Greif hat sich in Kooperation mit verbraucherschutz.tv als Experte für Abzock-Themen etabliert. Auch zu folgender Problematik haben wir uns fachlichen Rat eingeholt: Viele Nutzlosanbieter arbeiten mit langfristigen Verträgen. Heißt: Es wird oft nur der Preis für das erste Jahr gefordert, aber nach 12 Monaten wird eiskalt eine zweite Rechnung serviert – wieder über die gleiche Summe. Es ist in diesem Zusammenhang wichtig zu wissen: Wenn jemand die geforderte Summe + Mahn- und Inkassokosten bezahlt, kann er mit 100prozentiger Sicherheit damit rechnen, dass nach Ablauf des ersten Vertragsjahres das gleiche Prozedere wieder anfängt. Heißt: Man kauft sich nur für ein Jahr von Stress, Sorgen und Belästigungen per Mail und Post frei – nach 12 Monaten fängt der ganze Zauber von vorne an. Vielleicht sollte man versuchen, einen Schlusstrich unter die Sache zu ziehen.

Wir baten Rechtsanwalt Greif um eine Stellungnahme:

„Die beschriebene Vorgehensweise ist uns bekannt. In einer Vielzahl von Rechnungen heißt es lediglich: „12-Monatszugang für …“. Anschließend wird der Preis für diesen 12-Monatszugang benannt. Aus den meisten Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Anbieter, kann entnommen werden, dass das behauptete Vertragsverhältnis angeblich für die Gesamtdauer von 24-Monaten geschlossen wurde. Die Formulierung lautet in der Regel wie folgt: „Der Vertrag wird über einen Bezugszeitraum von 24 Monaten (Mindestvertragslaufzeit) geschlossen.“

In Folge dessen erhalten Betroffene im zweiten Jahr eine weitere Rechnung. Die Anbieter behaupten dann unter anderem, dass mit Zahlung der ersten Rechnung, der durchaus strittige Vertrag durch den Verbraucher/Betroffenen anerkannt wurde. Allerdings bestehen auch hier Möglichkeiten, diese Argumentation zu entkräften und durch Einschaltung eines Rechtsanwalts zumindest den zweiten Jahresbeitrag zu vermeiden.

Zu beachten ist, dass die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts, der Verbraucher/Betroffene außergerichtliche gegen die Anbieter wie die IContent GmbH (www. outlets.de) oder die Antassia Gmbh (www.top-of-software.de) vertritt, grundsätzlich weit unter den geforderten Jahresbeiträgen dieser Anbieter liegen.“

Mit freundlichen Grüßen

Andrej Greif
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz

Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11

E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de

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