âDer Fall zeigt, wie wichtig eine gute markenrechtliche Beratung im Vorfeld einer beabsichtigten Markenregistrierung ist!â RechtsanwĂ€ltin Birgit Rosenbaum II ist FachanwĂ€ltin fĂŒr gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR â Kanzlei fĂŒr Marken, Medien, Reputation – und kann die Problematik bei der Anmeldung von âSoft Cakeâ als Marke nachvollziehen: âKuchen oder Eiswaffel kann man ja auch nicht als Eigenmarke anmelden!â
Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden
Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten RechtsanwÀlten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de
Das deutsche Bundespatentgericht hat nun einem langjĂ€hrigen Streit ein Ende gesetzt und den Antrag eines Lebensmittelproduzenten auf Markenschutz abgelehnt. Hauptargument: âEnglische Warenbeschreibungen seien oftmals sehr differenziert erklĂ€rend, daran Ă€ndere auch ein deutscher Sprachgebrauch nichts und eine ErklĂ€rung ist nun mal als Marke nicht anmeldefĂ€hig“. Aufgrund des FreihaltebedĂŒrfnisses und der allgemein fehlenden Unterscheidungskraft ist ein Begriff wie âSoft Cakeâ nicht schĂŒtzenswert und kann daher nicht als Marke beim DPMA eingetragen werden. Heranzuziehende Rechtsnormen: (§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG) und (§§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 37 Abs. 1 MarkenG).
Die Richter hielten es nicht fĂŒr zulĂ€ssig, einen allgemeinen Begriff wie Soft Cake eindeutig einem einzelnen Unternehmen und dessen Herstellungsprinzipien zuzuordnen, zumal bei Soft Cake der beschreibende Begriffsinhalt ĂŒberwiegt. Rosenbaum: âEin Soft Cake ist kein typischer Kuchen, sondern nur eine Art Kuchen, das macht einen feinen Unterschied! Mitbewerber haben daher ein berechtigtes FreihaltebedĂŒrfnis, wenn sie ebenfalls Soft Cakes verkaufen wollen.â
Bundespatentgericht vom 2. November 2016 t (Az.: 24 W (pat) 556/16)