Glaubt man den Sozialen Medien, dann ist die Entrüstung über das Auftauchen von Nacktbildern ein Entsetzen, das Prominente und ganz normale Leute gemeinsam haben. Niemand sieht gern unverhüllt im Netz verteilt, was für fremde Augen nicht bestimmt ist. Der aktuelle Fall „Lena Meyer-Landrut“ bringt es mal wieder schön auf den Punkt, denn es trifft diesmal eine Prominente, die sich gern „ganz normal“ gibt und wohl auch dafür erhebliches Fan- und Medien-Interesse erntet. Während bei einigen ähnlichen Fällen in Amerika durchaus Zweifel bestehen dürfen, ob die Veröffentlichung tatsächlich gegen den Willen der Abgebildeten erfolgt ist, steht wohl fest, dass die Aktion bei Lena Meyer-Landrut kein Marketing-Gag ist. Ein Laptop, der aus einem Auto gestohlen wird. Die Bilder befinden sich auf dem Laptop, jetzt wird Lena damit erpresst – also wie im wirklichen Leben… Aber wie sehen Juristen das?
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Dr. Niklas Haberkamm, Rechtsanwalt und Partner bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: „Auch wenn in der Regel nur die Verbreitung von Nacktbildern prominenter Personen für Schlagzeilen sorgt, ist dieses Schicksal für Privatpersonen nicht minder gravierend. Dass die Verbreitung von derartigen Bildern gegen den Willen des Abgebildeten immer einen rechtswidrigen Eingriff in die Intimsphäre des Abgebildeten und damit eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, liegt auf der Hand. “
Privatpersonen genießen dabei keinen geringeren und auch keinen „anderen“ Schutz als Prominente. Auch wenn bei Sängern und Schauspielern der Schutz des Rechts am eigenen Bild bei Personen der Zeitgeschichte etwas eingeschränkt ist und Bilder unter Umständen auch ohne deren Einwilligung verbreitet werden dürfen, so ist zu beachten, dass dies gemäß § 23 Abs. 2 Kunsturhebergesetz (KUG) dann nicht gilt, wenn die Verbreitung der Bilder ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt. Bei der ungewollten Verbreitung von Nacktbildern ist dies der Fall, auch Prominente verfügen insoweit über eine absolut geschützte Intimsphäre.
Die rechtliche Bewertung solcher Fälle bereitet dabei an sich keine größeren Schwierigkeiten. Nach den Vorgaben der bekannten Herrenreiter-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 14.02.1958, Az. I ZR 151/56) sind in solchen Fällen neben dem jeweiligen Unterlassungsanspruch auch immer Geldentschädigungsansprüche nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gegeben. Darüber hinaus ist das Verhalten der Täter im Hinblick auf § 33 KUG sowie § 201a Strafgesetzbuch (StGB) auch von strafrechtlicher Relevanz.
Dr. Haberkamm: „Die Rechtslage ist eindeutig, aber da vieles in anonymen Grauzonen abläuft ist es schwierig, Verantwortliche auch zur Verantwortung zu ziehen. Nicht minder schwierig ist es, eine Verbreitung im Internet zu verhindern oder bereits verbreitete Bilder zu entfernen. Ein rasches Vorgehen des Betroffenen und insbesondere das unverzügliche Einschalten von Strafverfolgungsbehörden müssen daher höchste Priorität haben.“
Auch wenn eine spezialisierte Medienrechtskanzlei wie LHR mit einer entsprechenden Expertise den Schaden mindern und in seltenen Fällen sogar tatsächlich verhindern kann, kann ein effizienter Schutz nur durch strikt präventives Verhalten erreicht werden. Dr. Haberkamm: „Es gilt der Grundsatz: Wenn Bilder einmal im Netz sind, sind sie nicht mehr zu kontrollieren. Man kann dann im Regelfall nur noch versuchen, das Ausmaß der Verbreitung einzudämmen.“ Wer also vollkommen auf Nummer sicher gehen will, darf intime Bilder weder in einer Cloud, noch auf einem Laptop in einem Auto ablegen.