Viele Singles suchen online nach dem Glück in der Liebe. Partnerbörsen im Internet gibt es genug. Wer sich anmeldet, muss in der Regel eine Gebühr für die Mitgliedschaft zahlen. Das große Glück oder der heiße Flirt wird auch online nicht immer gefunden. Wer sich angemeldet hat und wenig später zweifelt, ob dies der richtige Schritt war, kann den Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen. In der Regel sind das 14 Tage. Leider erhält man aber auch dann das Geld zumeist nicht vollständig zurück. Denn Singlebörsen wie z.B. Parship behalten sich einen sog. Wertersatz vor.
Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden
Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de
„Dagegen ist zunächst auch gar nichts einzuwenden. Die Frage ist nur, wie dieser Wertersatz berechnet wird und da werden die Kunden häufig ordentlich zur Kasse gebeten“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Bei Parship funktioniert das folgendermaßen. Nimmt ein Kunde während der Widerrufsfrist Kontakt zu Mitgliedern der Partnervermittlung auf und entschließt sich dennoch, fristgerecht zu widerrufen, wird ein Wertersatz für die Kontakte berechnet. Offiziell soll dies dem Schutz und der Zufriedenheit der Mitglieder dienen. Denn es gehe nicht um kurzfristige Flirts, sondern um stabile Partnerschaften.
Im Ergebnis bedeutet dies aber häufig, dass selbst bei fristgerechtem Widerruf dreistellige Beträge als Wertersatz fällig werden. Zu viel, meint die Verbraucherzentrale Hamburg. Dadurch würden die Kunden abgehalten, von ihrem kostenlosen Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Die Forderungen seien überhöht und der Wertersatz müsse anders berechnet werden und sich an der tatsächlichen Nutzungsdauer orientieren. Die Verbraucherzentrale verweist auf eine Reihe von Urteilen des Amtsgerichts Hamburg, in denen Parship verpflichtet wurde, Geld an die Kunden zurückzuzahlen. Ende Februar wird eine Entscheidung des OLG Hamburg erwartet.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Mit dem sog. Wertersatz wird Kasse gemacht. Die geforderten Beträge stehen dabei häufig in keinem Verhältnis zu der erbrachten Leistung der Singlebörsen. Wer die Verträge fristgerecht widerruft, hat häufig auch gute Chancen, einen Großteil seines bereits bezahlten Beitrags zurückzuerhalten.“
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller
Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden
Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17
E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de
www.caesar-preller.de