Ab wann wird aus freundlichem Zitieren eigentlich unverschämter Klau von geistigem Eigentum? Das Oberlandesgericht München hat in einer aktuellen Entscheidung entschieden, dass bereits bei einer Verwendung von nur 25 Worten eines Textes von einer Urheberrechtsverletzung ausgegangen werden kann, wenn der Rechtsverletzter keine Genehmigung zur Veröffentlichung eingeholt hat.
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Textausschnitte, also so genannte Snippets, können bei ausreichender sprachlicher Individualität nicht mehr als kleinstmögliche und schlagzeilenartige Angaben verstanden werden und dürfen daher ohne Einwilligung des Rechteinhabers nicht veröffentlicht werden.
Geklagt hatten die Rechteinhaber einer Mediengruppe, die auf ihrer teilweise öffentlich zugänglichen Websites aktuelle News verbreitet. Im Rahmen einer „Metered Paywall“ können Leser eine bestimmte Anzahl von Artikeln frei zugänglich lesen, alles weitere ist kostenpflichtig.
Das beklagte Medienbeobachtungsunternehmen hatte – automatisch gescannt – Snippets der Original-Seite übernommen und damit auf den Artikel der Klägerin verlinkt; unabhängig davon, ob die Leser diesen Artikel noch aufrufen konnten oder schon von der Paywall abgehalten wurden.
„Nicht zulässig“ fanden die Rechteinhaber und klagten auf Unterlassung, wogegen sich das Unternehmen zur Wehr setzte. Schlussendlich ohne Erfolg: Das OLG verbot die Übernahme der Snippets.
Rechtsanwalt Arno Lampmann, als Partner der Personen- Produkte- und Ideenschützerkanzlei LHR vielfach mit der Wahrung von Urheberrechten im Internet betraut: „Das Unternehmen sollte sich dran halten, denn bei Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro fällig.“
Das für Laien nicht einfach nachvollziehbare Urteil stellt klar, dass selbst die Übernahme einer kurzen Passage aus dem Originaltext schon eine Urheberverletzung darstellen kann.
Lampmann: „Wenn Sie künftig auf eine News verlinken und dazu Ausschnitte der Originalpublikation benutzen, machen Sie sich unter Umständen schon einer Urheberrechtsverletzung schuldig. Man sollte bei allem nicht vergessen, dass das Auflisten dieser Snippets den einzigen Wert einer solchen Linksammlungsseite darstellt und Herausgeber hier ansonsten ohne jegliche kreative Leistung wertvolles geistiges Eigentum anderer abgreifen könnten.“
OLG München, Urteil vom 14.07.2016, Az. 29 U 953/16