Es ist schon länger umstritten, in welchem Umfang bei Rechtsverletzungen im Internet dafür gesorgt werden muss, dass der Verstoß wieder aus dem Netz verschwindet. Klar ist, dass der Schuldner vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung alle Webauftritte bereinigen muss, die von ihm selbst verantwortet werden, z.B. den eigenen Onlineshop oder Social-Media-Profile.
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Bereits im April hatten die Kanzlei über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle berichtet, die vielen Unterlassungsschuldnern Kopfschmerzen bereiten dürfte.
Dem Urteil (OLG Celle, Urteil v. 29.01.2015, Az. 13 U 58/14) zufolge haftet jemand, der eine Abmahnung wegen eines Rechtsverstoßes im Internet erhalten hat, für diesen Verstoß nicht nur auf der eigenen Seite, sondern auch in gängigen Suchmaschinen, in dem Fall Google. Details zu dieser Entscheidung hier.
Das Gefährliche daran ist, dass die Suchmaschinen Kopien der indexierten Seiten bei sich zwischenspeichern, so dass der betreffende Inhalt dort nicht mit der Löschung an seiner ursprünglichen Stelle umgehend verschwindet, sondern so noch einige Zeit erhalten bleibt, wenn der Schuldner nicht umgehend auf eine Löschung hinwirkt.
Neben OLG Celle jetzt auch OLG Düsseldorf
Wie das OLG Celle nimmt auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil v. 3.9.2015, Az. I-15 U 119/14) eine Löschungspflicht des Google-Caches an und begründet dies mit dem Bundesgerichtshof (BGH GRUR 2014, 595 – Vertragsstrafenklausel) damit, dass der Schuldner auch für Handlungen Dritter haftet, die ihm wirtschaftlich zugutekommen. Das Gericht führt aus:
„Die Unterlassungsverpflichtung umfasst die Pflicht des Beklagten, im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren beim Betreiber der Suchmaschine Google auf eine Löschung des streitgegenständlichen Eintrages hinzuwirken, wobei sich diese Verpflichtung auch auf die Entfernung aus dem Cache erstreckt. Zwar hat ein Schuldner für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat. Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist (BGH GRUR 2014, 595 – Vertragsstrafenklausel). Die streitgegenständlichen Einträge bzw. Treffer bei Google beruhten letztlich auf der eigenen Internetseite des Beklagten. Damit, dass eine allseits bekannte und gängige Suchmaschine die Einträge auf seiner Internetseite auffinden und seine Angaben bei einer Suchanfrage ausweisen wird, musste der Beklagte rechnen. Es kam ihm auch wirtschaftlich zugute. Folglich war er aufgrund der von ihm übernommenen Unterlassungsverpflichtung gehalten, unverzüglich eigene Recherchen über die Verwendung des ihm untersagten Hinweises durchzuführen und jedenfalls den Betreiber der Suchmaschine Google aufzufordern, den streitgegenständlichen Eintrag zu entfernen. Da Google zudem unstreitig ein Webmaster-Tool bereit hält, über das die Löschung im Cache gespeicherter veralteter oder gelöschter Informationen beantragt und damit ihre Anzeige verhindert werden kann, war es dem Beklagten auch möglich und zumutbar, die Entfernung des streitgegenständlichen Hinweises aus dem Cache zu beantragen.“
Lampmann, Haberkamp & Rosenbaum vertreten Rechte-Eigentümer im In- und Ausland auch bei Problemen mit ungelöschtem Google-Cache. Arno Lampmann ist unter der Nummer 0221 / 2716733-0 telefonisch erreichbar – oder per mail lampmann@lhr-law.de.
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