Erneut hat eine Bank im Streit um die Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs ihre Revision zurückgezogen. Damit findet die für den 31. Mai geplante Verhandlung am Bundesgerichtshof nicht statt (Az.: XI ZR 511/15).
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„Zum widerholten Mal platzt eine geplante BGH-Verhandlung zum Widerruf von Darlehen, weil sich die Parteien noch kurzfristig geeinigt haben oder die Bank die Revision zurückgezogen hat. Aus diesem Verhalten lässt sich schließen, dass die Banken selbst nicht davon ausgehen, dass der BGH in ihrem Sinne urteilt. Gleichzeitig soll aber eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung offenbar unbedingt vermieden werden“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei AJT in Neuss.
Allerdings zeigt dieser Fall eine neue Dimension auf. Denn es ging nicht um den Widerruf eines Immobiliendarlehens, sondern um den Widerruf eines Darlehens mit dem ein sog. verbundenes Geschäft finanziert wurde. Der Kläger hatte den Kredit aufgenommen, um sich damit an einem geschlossenen Fonds zu beteiligen. Im Oktober 2004 war der Kläger der Fondsgesellschaft beigetreten. Die Beteiligung hatte er zur Hälfte aus eigenen Mitteln und den Rest über das aufgenommene Darlehen finanziert. Dieses hatte er 2010 bereits vollständig getilgt, den Darlehensvertrag aber 2014 noch widerrufen. Mit seiner Klage verfolgte er die Rückzahlung des Darlehens zzgl. eines Nutzungsentgelts in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz Zug um Zug gegen die Abtretung seiner Beteiligung.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg gab der Klage teilweise statt und sprach dem Verbraucher einen Teil des verlangten Betrags nebst Nutzungsentgelt in Höhe von 1,3 Prozent über den Basissatz gegen die Abtretung aller Rechte aus der Beteiligung zu. Der Widerruf sei wirksam erfolgt, weil die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet habe. Die Bank legte Revision gegen dieses Urteil ein, zog diese aber kurzfristig zurück, wie der BGH einen Tag vor der geplanten Verhandlung mitteilte.
Rechtsanwalt Jansen: „Auch wenn ein Urteil ausgeblieben ist, zeigt die Rücknahme der Revision, dass der Widerruf eines Darlehens eine gute Möglichkeit sein kann, um das gesamte verbundene Geschäft rückabzuwickeln, in diesem Fall die Beteiligung an einer Fondsgesellschaft. Allerdings muss nachweisbar sein, dass das Darlehen zu diesem einem bestimmten Zweck aufgenommen wurde.“
Die Kanzlei AJT ist Mitglied der Arbeitsgruppe www.jetzt-widerrufen.de und überprüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für einen Darlehenswiderruf vorliegen.
AJT Jansen Treppner Schwarz & Schulte-Bromby
Steuerberater Rechtsanwälte