Ganz klarer Fall von Falschberatung: Anlagerisiken dürfen im Beratungsgespräch nicht verharmlost werden. Und das ist beileibe kein Bagatell-Delikt. Mit falscher Anlageberatung rutschen Anlageberater schnell in die Haftungsfalle, wenn das verschwiegene Risiko dummerweise eintritt. Aber wann wird eine Verharmlosung zu einer verantwortungslosen Falschberatung?
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Markus Jansen, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht bei AJT Neuss: „Alles verkauft sich besser, wenn man nur die guten Seiten schildert – unter diesem Argumentations- und Akquisedruck sind in der Vergangenheit insbesondere bei geschlossenen Fonds oder Anleihen immer wieder relevante Punkte wie das Totalausfallrisiko oder die Nachschusspflicht von Gesellschaftern wissentlich verschwiegen worden!“ Der Bundesgerichtshof hat mehrere anlegerfreundliche Urteile gesprochen, die diese Beraterhaftung deutlich definieren und auch deutsche Obergerichte nehmen dazu regelmäßig Stellung.
Vielfach wurden Risiken nicht verschwiegen aber akquisetauglich verharmlost. Keine Gnade fand eine angeklagte Beraterin jetzt vor dem Oberlandesgericht in Frankfurt (OLG Frankfurt a.M. 18.3.2016, 13 U 55/14). Sie war direkt auf ein eventuelles Ausfallrisiko angesprochen worden, da ihre Kunden bereits schlechte Erfahrungen gemacht und viel Geld verloren hatten. Zwar wies die Anlageberaterin korrekterweise daraufhin, dass es eine 100-prozentige Sicherheit niemals gebe, die Anforderungen an eine ordentliche Risikoaufklärung erfüllte sie dadurch aber nicht, auch wenn sie auf die im Prospekt deutlich markierten Risiken hingewiesen hatte.
Dem Landgericht Frankfurt reichte die fristgerechte Übermittlung des Prospektes und die Diskussion darüber, um Haftung auszuschließen. Die Berufungsinstanz sah das ganz anders und verurteilte die Anlageberaterin zu Schadensersatz in Höhe von 11.800 Euro auf Basis einer kompletten Rückabwicklung der Anlage. Grund: die Beklagte habe die aus dem bestehenden Beratervertrag folgende Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung schuldhaft verletzt. Erschweren käme hinzu, dass der Anleger deutlich den Rahmen seines Risikoprofils vorgetragen hatte. Im Wissen um das echte Gefahrenpotential der empfohlenen Anlage hätte der Anleger wohl nicht investiert, daher muss er so gestellt werden, als habe er die Anlage nie gezeichnet. Insgesamt knapp 12.000 Euro müssen an den Anleger zurückgezahlt werden.