Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Verbraucherrechte in Sachen Darlehenswiderruf gestärkt. Mit Entscheidung vom 29. September 2015 stellte das OLG fest, dass schon geringe Abweichungen von der jeweils gültigen Musterbelehrung dazu führen, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und die Widerrufsfrist deshalb nicht in Gang gesetzt wurde (Az.: 6 U 21/15). „In der Konsequenz bedeutet dies, dass betroffene Darlehensverträge auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden können“, sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden
Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de
In dem vorliegenden Fall hatte der Verbraucher zwischen 2004 und 2008 verschiedene Darlehen abgeschlossen und unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst. Etwa eineinhalb Jahre später widerrief er die Darlehensverträge mit der Begründung, dass die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft seien und klagte auf Rückerstattung des bereits gezahlten Aufhebungsentgelts.
Die Klage hatte Erfolg. Das OLG Stuttgart erkannte, dass die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren. Insbesondere bemängelte es die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist. Formulierungen wie die Frist beginne frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung und die Frist beginne einen Tag, nach dem Erhalt dieser Widerrufsbelehrung und weiteren Vertragsunterlagen, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages fehle es an der nötigen Deutlichkeit. Schon geringe Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung seien zumindest dann fehlerhaft, wenn die erteilte Belehrung aufgrund der vorgenommenen Änderungen nicht in gleichem Maße deutlich ist wie die Musterbelehrung. Das war hier der Fall. Die Bank könne sich auch nicht auf Schutzwirkung berufen. Dies sei nur möglich, wenn die Musterbelehrung vollständig übernommen werde. Auch verstoße die Ausübung des Widerrufsrechts nicht gegen Treu und Glauben. Ebenso wenig stehe einem Widerruf entgegen, dass die Darlehensverträge bereits vorzeitig gekündigt wurden.
Rechtsanwalt Bernhardt: „Das Urteil des OLG Stuttgart zeigt, dass der Widerruf weder ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben noch rechtsmissbräuchlich ist, weil er durch das derzeit niedrige Zinsniveau motiviert sei. Damit gehen den Banken ihre schärfsten Argumente verloren.“ Dennoch sollten Verbraucher, die ihren alten Darlehensvertrag noch widerrufen möchten, jetzt handeln. Denn in der Bundesregierung gibt es Pläne, dass der Widerruf von Altverträgen nur noch bis Juni 2016 möglich sein soll.
Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen, bietet die Kanzlei Cäsar-Preller eine kostenlose Erstberatung an. Außerdem ist die Kanzlei Cäsar-Preller Mitglied der Arbeitsgemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de
Mehr Informationen: www.caesar-preller.de
Rechtsanwalt Christof Bernhardt
Kanzlei Cäsar-Preller
Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden
Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17
Mobil: 01 72 – 6 16 61 03
E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de
www.caesar-preller.de