Werden ausgerechnet Menschen mit geringeren Einkommen bei der sog. Riester-Rente benachteiligt? Das hat demnächst der Bundesgerichtshof zu klären.
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Konkret geht es vor dem BGH um die Überschussklausel der Allianz. „Ähnliche Klauseln dürften aber auch bei anderen Versicherern zu finden sein“, sagt Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei Cäsar-Preller. Die Verbraucherzentrale Hamburg und der Bund der Versicherten (BdV) werfen der Allianz vor, dass ausgerechnet Menschen mit geringeren Einkommen nicht an den Kostenüberschüssen beteiligt werden. An diesen würden erst die Sparer beteiligt, deren Garantiekapital größer als 40.000 Euro ist.
Gegen diese Klausel haben die Verbraucherzentrale Hamburg und der Bund der Versicherten bereits erfolgreich vor dem Landgericht (Az. 11 O 231/12) und Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 2 U 57/13) geklagt. Beide Instanzen erkannten die intransparente Darstellung der Überschussbeteiligungen in den Riester-Rentenversicherungsverträgen der Allianz. Aus entsprechenden Klauseln geht hervor, dass die Kostenüberschussbeteiligung erst bei einem Garantiekapital von 40.000 Euro ausgezahlt wird. Für den Sparer ist diese Klausel allerdings kaum zu erkennen. Vielmehr werde der Eindruck erweckt, dass jeder Versicherungsnehmer an den Kostenüberschüssen beteiligt wird. Daher entschied das OLG Stuttgart, dass diese Klausel nicht mehr verwendet werden dürfe. Denn die Beteiligung an den Kostenüberschüssen stelle u.a. das Verlockende an einer Riester-Rente dar. Der BdV schätzt, dass durch diese Klausel ein Betrag von 3500 Euro zu Rentenbeginn fehlen könnte.
Obwohl das OLG eine Revision nicht zugelassen hat, landet der Fall jetzt doch noch vor dem BGH. „Für die Riester-Sparer kann das aber durchaus erfreulich sein. Bisher hat der BGH in ähnlichen Fällen zumeist verbraucherfreundlich entschieden. So könnten etliche Verbraucher von einem höchstrichterlichen Grundsatzurteil profitieren. Denn derartige Klauseln finden sich nicht nur in den Verträgen der Allianz“, so Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt.
Wer unzufrieden mit der Entwicklung seiner Rentenversicherung oder Lebensversicherung ist, kann auch prüfen lassen, ob ein Widerspruch möglich ist. Das ist dann der Fall, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Nach einem erfolgreichen Widerruf wird die Lebensversicherung oder Rentenversicherung komplett rückabgewickelt, d.h. der Versicherte erhält seine gezahlten Beiträge zurück.
Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt bundesweit Verbraucher beim Widerruf der Lebens- oder Rentenversicherung.
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Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt
Kanzlei Cäsar-Preller