Eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Darlehenswiderruf wurde für den 1. Dezember erwartet. Nun ist die Verhandlung auf Antrag der Parteien auf den 15. Dezember verschoben worden, teilt der BGH mit.
Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden
Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de
Schon im Sommer wurde eine Entscheidung des BGH zur Verwirkung des Widerrufsrechts erwartet. Damals wurde die Revision kurz vor Beginn der Verhandlung zurückgezogen. Hintergrund war vermutlich, dass sich Bank und Verbraucher noch kurzfristig geeinigt haben, so dass eine Grundsatzentscheidung zur Verwirkung des Widerrufsrechts ausblieb. „Das war vermutlich ganz im Sinne der Banken. Denn eine verbraucherfreundliche Entscheidung des BGH hätte die Position der Darlehensnehmer beim Widerruf noch einmal entscheidend gestärkt“, erinnert sich Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.
Über die Gründe warum jetzt die Parteien eine Terminverlegung beantragt haben, kann nur spekuliert werden. „Vieles ist möglich, z.B. Krankheit. Ebenso aber auch eine Einigung zwischen den Parteien, um auch in diesem Fall eine Grundsatzentscheidung des BGH zu vermeiden“, so Cäsar-Preller.
In dem Fall, der nun am 15. Dezember verhandelt werden soll, geht es um die Revision eines Darlehensnehmers. Dieser hatte sich im Jahr 2005 an einem geschlossenen Fonds beteiligt und seine Einlage zum Teil aus einem eigens dafür abgeschlossenen Darlehen finanziert. Die Fondsbeteiligung verlief nicht wunschgemäß, 2011 erklärte der Darlehensnehmer den Widerruf, da er nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt worden war. Mit dem Widerruf fordert er die Rückabwicklung des gesamten Geschäfts – der Darlehensaufnahme und der Beteiligung an dem Fonds. Das OLG Hamburg hatte zwar eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erkannt, kam aber zu der Ansicht, dass sich der Verbraucher treuwidrig verhalten habe, da die fehlerhafte Widerrufsbelehrung nur als Mittel zum Zweck diene, um sich von einer unrentablen Fondsbeteiligung zu lösen. Gegen das Urteil legte der Verbraucher Revision ein über die der BGH ursprünglich am 1. Dezember entscheiden sollte.
„Treuwidriges Verhalten der Kunden zählt ebenso wie die Verwirkung des Widerrufsrechts zu den Kernargumenten der Banken, wenn sie sich weigern, den Widerruf eines Darlehens anzuerkennen. Entscheidet der BGH verbraucherfreundlich, verlieren die Banken eines ihrer besten Argumente. Möglicherweise soll aus diesem Grund eine Grundsatzentscheidung des BGH vermieden werden“, so Cäsar-Preller.
Grundsätzlich sieht der erfahrene Fachanwalt weiterhin gute Chancen, den Darlehenswiderruf durchzusetzen. Die Rechtslage sei zumeist eindeutig. Hat die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, kann der Darlehensvertrag auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden.
Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt Verbraucher bundesweit beim Widerruf von Darlehen. Die Erstberatung, ob ein Widerruf möglich ist, ist kostenlos. Am 2. Dezember findet außerdem eine Informationsveranstaltung zum Thema Widerruf in den Kanzleiräumen statt.
Außerdem ist die Kanzlei Cäsar-Preller Mitglied der Arbeitsgemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de
Mehr Informationen: www.caesar-preller.de
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller
Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden
Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17
Mobil: 01 72 – 6 16 61 03
E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de
www.caesar-preller.de