Der Währungskurs des Euro im Verhältnis zum Schweizer Franken (CHF) verharrt nach wie vor auf niedrigem Niveau. Die Stärke des Schweizer Franken wird angesichts der europäischen Staatsschuldenkrise und der Probleme mit Griechenland voraussichtlich nicht so schnell zurückgehen. Ein Ausstieg Griechenlands aus der Euro-Zone („Grexit“) hat unabsehbare Risiken für den Euro; auch dies stärkt derzeit den Schweizer Franken. Die Schweizer Nationalbank hatte lange einen Kurs von 1,20 gestützt, diese Interventionspolitik allerdings seit dem 15. Januar 2015 aufgegeben.
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Vielen Kunden waren sog. CHF-Darlehen empfohlen worden, weil bei Darlehen in Schweizer Franken die Zinsen niedriger waren als im Euro-Raum. Der Schweizer Franken war als „sichere Währung“ dargestellt worden, das Wechselkursverhältnis zum Euro als wenig schwankungsanfällig. Verschwiegen wurden dabei aber die Folgen der sog. Zinsparität: die Zinsen in der Schweiz waren niedriger, weil der Markt einen Anstieg des Schweizer Franken bereits antizipierte.
Tatsächlich verfügten viele Banken bereits über deutliche Hinweise auf einen steigenden Schweizer Franken, insbesondere aufgrund der Entwicklung der Terminkurse und der Auswertung von sogenannten Trendkanälen. Infolge des Verfalls des Euro-Kurses haben Kunden von CHF-Darlehen erhebliche Schäden erlitten.
Bei der Empfehlung von CHF-Darlehen kommt in der Regel ein Vertrag über eine sog. „Finanzierungsberatung“ zustande. Wenn die Bank eine Finanzierungsberatung durchführt, muss sie den Kunden vollständig und richtig beraten und insbesondere über spezifische Risiken der Finanzierung aufklären (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.04.2000, Az. 9 W 57/99). Bei Schweizer Franken Darlehen sind dies insbesondere das Währungsrisiko, aber auch die Zusammenhänge zur Zinsparität. Dem Kunden ist zu verdeutlichen, dass der Zinsvorteil in der Regel in die spätere Wechselkursentwicklung eingepreist ist und durch entsprechende Währungsverluste wieder aufgezehrt werden kann. Sofern die Bank konkrete Anzeichen für einen Anstieg des Schweizer Franken hatte, war auch dies dem Kunden offenzulegen.
Eine derartige Aufklärung wurde häufig unterlassen. Insofern war die Empfehlung der Bank fehlerhaft. Geschädigten Kunden steht in derartigen Fällen ein Schadensersatzanspruch aus Beraterhaftung zu. Dieser verjährt in der Regel nach 3 Jahren.
Wenn Sie als Kunde von einer unvollständigen Beratung betroffen sind, stehen Ihnen Schadensersatzansprüche zu. Sie können dann von der Bank verlangen, dass Ihre Schäden ausgeglichen werden.
Sollten Sie Fragen zu diesem Themenkomplex haben oder weitere Informationen wünschen, sind wir Ihnen gerne behilflich. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.
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Rössner Rechtsanwälte, München/Berlin
RA Franz-Josef Lederer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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