Darlehen widerrufen: „Verwirkung“ , Prolongation“ – Die Argumente der Banken gegen den Widerrufsjoker

Der Bundesgerichtshof hat es möglich gemacht: Viele Verbraucherdarlehen, die seit November 2002 abgeschlossen wurden, können widerrufen werden, weil Banken unzulässige Widerrufsbelehrungen verwendet haben. TILP empfiehlt: Ziehen Sie jetzt den „Widerrufs-Joker“.

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Banken wehren sich mit allen Mitteln gegen den „Widerrufsjoker“ – das weiß Rechtsanwalt Heinrich, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht bei TILP, aus eigener Erfahrung mit bereits abgeschlossenen und noch offenen Fällen, in denen Bankkunden auf Basis fehlerhafter Widerrufsbelehrungen Verbraucherdarlehen beenden möchten. Eins dieser Mittel ist die so genannte „Verwirkung“. Heinrich: „Verwirkung bringen Banken immer dann ins Spiel, wenn ihnen die Argumente ausgehen. Wir glauben nicht, dass der Bundesgerichtshof dem Einwand der Verwirkung eine größere Bedeutung schenken wird, da er klare Grenzen hierfür gesetzt hat.“

Verwirkung bedeutet, dass Bankkunden ihr Recht auf einen Widerruf „verwirkt“ haben. Dazu müsste der Kunde seiner Bank zu verstehen gegeben haben; „Ja, ich kenne meine Rechte und ja, ich verzichte ausdrücklich darauf!“ Die Bank müsste sich im Vertrauen auf diesen Umstand auch darauf eingerichtet haben, dass kein Widerruf mehr erfolgen wird. „Unserer Meinung nach kann es solche Verwirkungen im normalen Vertragswesen überhaupt nicht geben. Der Einwand der Verwirkung ist ein untaugliches Argument der Banken, das letzten Endes auch wieder nur Zeit schindet“, so Heinrich abschließend zum Thema „Verwirkung“.

Ein weiterer Einwurf der Banken hat aber definitiv Folgen für einen erfolgreichen Widerspruch: Wenn Immobilien-Finanzierungen nach 2002 „prolongiert“ wurden, dann greift der Widerrufsjoker nicht unbedingt und in solchen Fällen muss genau geprüft werden, ob eine Widerrufsmöglichkeit besteht. Grund: Das eigentlich entscheidende Darlehen könnte vor 2002 abgeschlossen worden sein, eine Prolongation bedeutet nur, dass der Vertrag verlängert oder verändert wurde.

 

Mehr Informationen: http://www.tilp.de/widerruf-von-verbraucherdarlehen

 

 

TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Alexander Heinrich Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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