Lebensversicherungen und Rentenversicherungen können widerrufen werden, wenn die Verbraucher nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurden. „Das betrifft auch die sog. MAXI Rent aus dem Jahr 2006 der Gerling Lebensversicherung AG“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Willers aus München.
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Im Mai 2014 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Lebensversicherungen widersprochen werden kann, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Dabei erklärte der BGH eine Klausel für ungültig, die besagte, dass ein Widerruf spätestens ein Jahr nach Zahlung der Prämie nicht mehr möglich sei. Auch dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Diese Klausel wurde besonders bei Verträgen nach dem sog. Policenmodell zwischen 1994 und 2007 verwendet. Die Folge des BGH-Urteils ist, dass ohne eine ordnungsgemäße Belehrung die Widerspruchsfrist nie in Gang gesetzt wurde und die Verträge auch heute noch widerrufen werden können.
Dies sei auch bei der MAXI RENT Renten Fondspolice der Gerling Lebensversicherung AG (heute HDI Lebensversicherung AG) aus dem Jahr 2006 der Fall, so Rechtsanwalt Willers. „Die Widerspruchsbelehrung ist fehlerhaft, da sie nicht die notwendige Voraussetzung enthält, dass alle Verbraucherinformationen vollständig vorliegen müssen.“
Damit bestehen gute Voraussetzungen für einen erfolgreichen Widerruf. Der Vorteil: Bei einem Widerruf muss sich der Versicherungsnehmer nicht mit einem enttäuschenden Rückkaufswert begnügen, sondern erhält seine geleisteten Prämien zurück. Lediglich ein Betrag für gewährten Versicherungsschutz muss abgezogen werden.
Mehr Informationen: http://www.widerruf-lebensversicherung.de/
Thomas Willers
Rechtsanwalt
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