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Zulässig sind derartige Vorleistungsklauseln nur dann, wenn für sie ein sachlich berechtigter Grund gegeben ist und keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen; die Unangemessenheit der Klausel kann sich hierbei auch aus der Dauer des Vorleistungszeitraums ergeben (vgl. Palandt, BGB, 68. Auflage, § 309 Rn 13 m.w.N.).
Das Oberlandesgericht Frankfurt ( OLG Frankfurt, Az.: 6 U 187/07, Urteil vom 04.12.2008) hat in einer Entscheidung vom 04.12.2008 eine solche Klausel, in der eine Vorleistungspflicht für 12 Monate abbedungen sein sollte, für rechtswidrig und auch wettbewerbswidrig gehalten.
In diesem Verfahren war es dem Diensteanbieter unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 € untersagt worden, eine solche Klausel in seinen AGB weiter zuverwenden.
Nach der vorgenannten Rechtssprechung kann daher für den Kunden keine Zahlungspflicht für den Gesamtbetrag von 96 € fällig geworden sein. Dass bedeutet auch, dass der betroffene Kunde nicht im Verzug ist, und auch keine Verzugszinsen, Mahnkosten und auch keine gegnerischen Anwaltskosten zu zahlen hat.
Auch an diesem schon entschiedenen Fall kann der von Zahlungen durch Abo-Betreiber bedrohte Kunde gute und auch greifbare Argumente gegen eine Zahlungspflicht ins Feld führen.