Verbraucherschutz will Online Service Ltd. an den Kragen

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Gerade noch hat der Abofallen-Betreiber Online Service Ltd. Tausende von Mahnungen mit zweifelhaftem Hinweis auf ein aktuelles Gerichtsurteil verschickt, da hat das Unternehmen selbst eine herbe Niederlage vor Gericht einstecken müssen: Das Landgericht Hanau hat es auf Antrag des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) dem Grunde nach dazu verurteilt, alle Gewinne zahlreicher Internetangebote an die Bundeskasse zu zahlen.

Die Masche war immer die gleiche: Auf Internetseiten wie lebenstest.de, berufswahl.de, iq-fieber.de, online-flirten.de oder www.my-adventskalender.de bot die Online Service Ltd. spezielle Informationen, Analysen oder sonstige Dienstleistungen an. Einzige Voraussetzung: eine Registrierung. Wer sich darauf einließ und seine persönlichen Daten eingab, bekam ziemlich bald eine Rechnung über Beträge zwischen 59 und 79 Euro. Tatsächlich: Ziemlich weit unten auf den betroffenen Seiten sind die Preise angegeben. Doch kaum jemand fand den Hinweis. Anmeldungen und Registrierungen im Internet sind schließlich in aller Regel kostenlos.
Mahnungen mit Fantasie

Schnell war klar: Juristisch haben Verbraucher nichts zu befürchten. Einzelne Klagen auf Zahlung der Gebühren wiesen die Gerichte glatt ab. Dennoch tauchten immer neue der so genannten Abo-Fallen im Internet auf. Mit dem Einzug der Gebühren beauftragten die Online-Abzocker verschiedene Inkassounternehmen, die Betroffene mit mehr oder weniger raffiniert formulierten Mahnschreiben unter Druck setzten. Zuletzt fiel sogar eine Rechtsanwältin unangenehm auf, weil sie ihren Mahnungen mit einem irreführenden Hinweis auf ein Gerichtsurteil Nachdruck zu verschaffen versuchte. Wie viele ahnungslose Verbraucher sich von den Mahnungen einschüchtern ließen und zahlten, ist bislang unklar.

Einem der schlimmsten Abzocker will der vzbv endgültig das Handwerk legen. Die Online Service Ltd. soll alle ihre Gewinne aus dem Betrieb von fünf Internetseiten wegen vorsätzlichem unlauterem Wettbewerb an die Staatskasse herausgeben, fordern die Verbraucherschützer. In erster Instanz haben sie jetzt einen Zwischenerfolg erzielt. Das Landgericht Hanau verurteilte das Unternehmen in zwei Fällen dazu, zur Vorbereitung der Gewinnabschöpfung im Detail Auskunft über Umsätze und Kosten zu erteilen. Rechtskräftig sind die Urteile nicht. Die Online Service Ltd. hat in beiden Fällen Berufung eingelegt.

Wenn der vzbv sich durchsetzt und es ihm gelingt, die Gewinne der Abzocker abzuschöpfen, ist das ein Novum. Obwohl das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb die Gewinnabschöpfung schon seit 2004 vorzieht, haben sich die Verbraucherschützer in noch keinem einzigen Fall endgültig durchgesetzt. Der vzbv hat allerdings noch mehrere Eisen im Feuer: Klagen auf Gewinnabschöpfung laufen außer gegen die Online Content Ltd. noch gegen die Gebrüder Schmidtlein, die ebenfalls verschiedene Gebührenfallen im Internet betrieben, und gegen den Discounter Lidl. Der hatte im Jahr 2005 mit einem veralteten test-Urteil von 1998 Werbung für eine Matratze gemacht und trotz Abmahnung fortgesetzt. Aktueller Stand nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart: Lidl muss für die Gewinnabschöpfung Auskunft über Umsätze und Kosten erteilen.

Landgericht Hanau, Urteile vom 1. und 17. September 2008
Aktenzeichen: 9 U 551/08 und 1 O 569/08

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 2. November 2006
Aktenzeichen: 2 U 58/06

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Tomke Schwede

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